VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 12-26
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 506 f., Zeilen: 506: 22 ff., 507: 1 ff.
Nach Art. 19.2 ESZB-Satzung hat der Rat zwar die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Mindestreserve mitzugestalten, weder der Rat noch die Kommission haben aber nach Art. 18, 19.1 oder 23 ESZB-Satzung Mitwirkungsrechte bei dem Einsatz dieses Instrumentariums. Aus diesem Grunde wird in der Literatur die Befürchtung geäußert, daß der Rat das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 107 Abs. 5 EGV dazu nutzen könnte, seinen Einfluß auf die geldpolitischen Instumente [sic] zu vergrößern, indem er den Einsatz der Mindestreserve oder bestimmter Kredit- oder Devisengeschäfte im Wege einer Satzungsänderung von seiner Zustimmung abhängig macht.50 Einer solchen Vorgehensweise stünden auch Art. 108 EGV und Art. 7 ESZB-Satzung nicht entgegen. Diese Bestimmungen garantieren das Recht der EZB, die Geldpolitik ohne Weisungen oder Beeinflussungen durch die Gemeinschaftsorgane durchzuführen, nur in dem Umfang, in dem ihr vertraglich oder satzungsrechtlich die entsprechenden geldpolitischen Befugnisse eingeräumt wurden.

50 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 507.

Von den in Art. 106 Abs. 5 EGV genannten Bestimmungen der EZB-Satzung sind die Art. 18, 19.1 und 23 EZB- Satzung von besonderem Interesse. Sie betreffen die geldpolitischen Instrumente des ESZB349. Nach Art. 19.2 EZB-Satzung hat der Rat zwar die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Mindestreserve mitzugestalten, weder er noch die Kommission aber haben nach Art. 18, 19.1 oder 23 EZB-Satzung irgendwelche Mitwirkungsrechte bei dem Einsatz dieser Instrumente. Damit wird die instrumentelle Unabhängigkeit des ESZB gesichert350. Der Rat könnte nun versuchen, das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 106 Abs. 5 EGV dazu zu benutzen, seinen Einfluß auf die geldpolitischen Instrumente zu vergrößern, in dem er beispielsweise den Einsatz der Mindestreserve oder bestimmter Kredit- oder Devisengeschäfte von seiner Zustimmung

[Seite 507:]

abhängig macht. Dem ständen zunächst auch die Bestimmungen der funktionellen Unabhängigkeit nach Art. 107 EGV bzw. Art. 7 EZB-Satzung nicht entgegen, die in das vereinfachte Änderungsverfahren nicht einbezogen worden sind. Denn die EZB hat nach diesen nur insoweit das Recht, die Geldpolitik ohne Weisungen und Beeinträchtigungen durch die Gemeinschaftsorgane durchzuführen, als ihr dazu vertraglich oder satzungsrechtlich die entsprechenden Befugnisse eingeräumt worden sind. Ein an die Zustimmung des Rates gebundener Einsatz der Mindestreserve schränkte diese satzungsrechtlichen Befugnisse ein.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 50 genannt und ab dem zweiten Satz als Literaturmeinung paraphrasiert - zwar eng, aber wohl ein Fall für "keine Wertung".

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02