VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 1-30
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 432-433, Zeilen: 432: 4 ff., 433: 1 ff.
Die damit erreichte Streuung der Ernennungstermine ist allerdings ungleichmäßig verteilt. Nach vier Jahren ohne Neuernennungen folgen vier Jahre, in denen sämtliche Neuernennungen stattfinden.217 Dieser Turnus kann sich nur durch den Tod oder Rücktritt eines Direktoriumsmitglieds verändern. In einem solchen Fall wird der im Direktorium frei werdende Sitz durch Ernennung eines neuen Mitglieds wiederum für acht Jahre neu besetzt.218

(3) Wiederernennung. Auch während der Amtsausübung können die nationalen Regierungen und gegebenenfalls sogar die Gemeinschaftsorgane versuchen, einzelne Direktoriumsmitglieder durch Versprechungen oder Drohungen im Sinne der gewünschten Geldpolitik zu beeinflussen. Der EG-Vertrag sieht institutionelle Vorkehrungen vor, die derartige Mechanismen soweit wie möglich auszuschalten suchen und zugleich den Direktoriumsmitgliedern die Anreize nehmen sollen, politischen Beeinflussungen nachzugeben.

Auszugehen ist zunächst von Art. 108 Satz 2 EGV, der auch eine »personelle Komponente« besitzt, indem er die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB, und damit auch des Direktoriums, vor versuchten Beeinflussungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten schützt. Die auf diese Weise gesicherte personelle Unabhängigkeit bewirkt, daß sich einmal ausgewählte Direktoren geringeren Versuchungen gegenübersehen, von einer der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik abzuweichen. Eine Beeinflussung könnte darin liegen, einem Mitglied des Direktoriums eine erneute Ernennung zu versprechen oder ihm diese als Sanktionierung ungewünschten Verhaltens zu versagen. Allerdings relativiert sich in einem solchen Fall die Wirkung dieser Einflußnahme bereits dadurch, daß eine Regierung dem Direktoriumsmitglied nur Zusagen kann, sich für die erneute Ernennung einzusetzen. Eine Wiederernennung setzt dann aber noch die Zustimmung aller anderen Mitgliedstaaten voraus. Dennoch verläßt sich der EG-Vertrag nicht auf diese Erschwernis, sondern bestimmt in Art. 112 lit. b Satz 2 EGV ausdrücklich, daß eine Wiederernennung der Direktoriumsmitglieder nicht zulässig ist.


217 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 432.

218 Siehe Art. 11.7 und Art. 11.2 ESZB-Satzung.

Die damit erreichte Streuung der Ernennungstermine ist ungleichmäßig verteilt: nach vier Jahren ohne Neubesetzungen folgen dann vier Jahre mit sämtlichen Neuernennungen. Allerdings können sich diese Ernennungstermine verändern: So werden durch Tod oder Rücktritt eines Mitglieds frei werdende Sitze im Direktorium durch Ernennung eines neuen Mitglieds für wiederum acht Jahre neu besetzt, Art. 11.7 und 11.2 EZB-Satzung. Besteht das Direktorium bei seiner Errichtung gemäß Art. 1091 Abs. 1 EGV und 50 EZB-Satzung zunächst nur aus vier Mitgliedern, kann die spätere Ernennung weiterer Mitglieder bei einer Zunahme der an der Währungsunion teilnehmenden Staaten gleichfalls eine Änderung der Verteilung der Ernennungstermine nach sich ziehen.

3. Verhinderung von Anreizen, sich politisch loyal zu verhalten

Auch während der Amtsausübung können die nationalen Regierungen versuchen, auf einzelne Mitglieder Einfluß zu nehmen, um diese zur Verfolgung der gewünschten Geldpolitik zu bewegen. Sie können dafür entweder einen „Bonus“ für loyales Verhalten versprechen, beispielsweise in Form der Wiederernennung oder der Aussicht auf ein neues politisches Amt, oder aber mit einem „Malus“ drohen, etwa der Verweigerung der Wiederernennung oder gegebenenfalls einer Abberufung. Durch institutionelle Vorkehrungen kann versucht werden, solche Mechanismen soweit wie möglich auszuschalten und damit gleichzeitig den Mitgliedern des Direktoriums die Anreize zu nehmen, diesen Versprechungen oder Drohungen zu folgen. Dabei bleibt grundsätzlich auch Art. 107 S. 2 EGV zu beachten, der ausdrücklich eine „personelle Komponente“ insoweit besitzt, als er die Mitglieder der Beschlußorgane des EZB, also auch des Direktoriums, vor versuchten Beeinflussungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten schützt. Die so institutionell gesicherte personelle Unabhängigkeit erleichtert das Eintreten eines „Becket-Effektes“88: Die einmal ausgewählten Direktoren sehen sich geringeren Versuchungen gegen-

[S.433:]

über, von einer der Stabilität des Geldwertes verpflichteten Geldpolitik abzuweichen.

a. Wiederernennung

Eine typische Belohnung für ein loyales Verhalten kann darin liegen, einem Mitglied des Direktoriums eine erneute Ernennung zu versprechen, eine typische Sanktion darin, ihm diese zu versagen. Für Kommissionsmitglieder, für die eine Wiederernennung nach Art. 158 Abs. 1 EGV zulässig ist, gibt es entsprechende Beispiele, bei denen eine Wiederernennung von den jeweiligen Regierungen aufgrund einer behaupteten mangelnden Loyalität gegenüber ihren Heimatstaaten nicht mehr unterstützt worden ist89. Für das Direktorium der EZB stellte sich das Problem einer Wiederernennung insofern modifiziert dar, als eine Regierung einem Mitglied nur versprechen könnte, sich für die erneute Ernennung einzusetzen. Dem müßten dann noch alle anderen Mitgliedstaaten zustimmen, was bei einer zu offensichtlichen Gefolgstreue möglicherweise nicht geschähe. Der EG-Vertrag verläßt sich darauf jedoch nicht: In Art. 109a Abs. 2 EGV wird ausdrücklich bestimmt, daß eine Wiederernennung für die Mitglieder des Direktoriums nicht zulässig ist90.

Anmerkungen

Eine "Vgl."-Erwähnung in Fußnote 217 lässt nicht erkennen, dass die Verfasserin durchgehend dem Gedankengang von Endler folgt und diesen weitgehend eng am Wortlaut orientiert zusammenfasst.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02