VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-5
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 483-484, Zeilen: Fn 252
»Leitlinien« sind verbindliche ESZB-interne Anordnungen an das Direktorium und die nationalen Zentralbanken,252 die keine Außenwirkung erzeugen.253 "Entscheidungen" des EZB-Rates, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, können entsprechend der jeweiligen Vertrags- und Satzungsbestimmung sehr unterschiedliche Maßnahmen darstellen.

252 Siehe Art. 14.3 ESZB-Satzung.

253 Sie gehören daher auch nicht zu den Rechtsakten des Art. 110 EGV, Art. 34 ESZB-Satzung.

Leitlinien des EZB-Rates sind verbindliche, interne Anordnungen an das Direktorium und die nationalen Zentralbanken (Art. 14.3 EZB-Satzung), die keine Außenwirkungen erzeugen, da sie nicht zu den Rechtsakten des Art. 34 EZB-Satzung (Art. 108a EGV) zählen. Die nach Art. 12.1 EZB-Satzung zu treffenden „Entscheidungen" des EZB Rates, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB notwendig sind, können entsprechend der jeweiligen Vertrags- oder Satzungsbestimmung sehr unterschiedliche Rechtsakte darstellen, vgl. bspw. Art. 6, 12.3, 19.1, 20 EZB-Satzung; s. Potacs, EuR 1993, S. 32, Fßn. 58, 59; vgl. dazu auch die Neufassung des § 6 Abs. I BBankG, sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes, BGBl. 1997 I 3274.
Anmerkungen

Endler wird nicht erwähnt. Weitgehend normnah.

Sichter
(PlagProf:-)), SleepyHollow02