VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 3-15, 18-22
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 446-447, Zeilen: 446: letzte 4 Zeilen, 447: 1 ff.
Damit die Mitgliedstaaten das Münzregal nicht zur massiven Geldschöpfung mißbrauchen können, sieht Art. 106 Abs. 2 EGV ergänzend vor, daß der Umfang der Münzausgabe der Genehmigung der EZB bedarf. Bringt ein Mitgliedstaat Münzen ohne diese Genehmigung in den Verkehr, verstößt er gegen die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 EGV. Da die EZB keine vertragliche Möglichkeit hat, gerichtlich gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen, wäre sie auf ein von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226, 227 EGV angewiesen.282 In der Praxis ist ein solcher Verstoß allerdings kaum vorstellbar, da die nationalen Zentralbanken die geprägten Münzen von den Regierungen gegen Gutschrift des entsprechenden Nennwerts übernehmen und in den Umlauf geben.

2. Verbot der staatlichen Kreditverschuldung nach Art. 101 EGV

a) Übersicht

In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur besteht Einigkeit darüber, daß die Möglichkeit des Staates sich direkt, d.h. unter Umgehung der Kapitalmärkte, bei der Zentralbank zu refinanzieren, inflationsfördernd wirkt.283 Wäre das ESZB vertraglich verpflichtet, den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unbegrenzt Kredite zur Verfügung zustellen, könnte es diese Geldmengenkomponente nicht kontrollieren. Uber die Höhe der monetären Basis würde dann die staatliche Budgetgestaltung entscheiden.


282 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 446.

283 Zu den Zusammenhängen im einzelnen siehe Tietmeyer, Staatsschulden und Geldwertstabilität, in: Hahn, Geldwertstabilität und Staatsschulden, 1993, S. 69 (74 ff.); vgl. auch Prieme, Verschuldungsregeln in der Europäischen Währungsunion, in: WSI Mitteilungen 1997,365 (368); Schulze-Steinen, Rechtsfragen zur Wirtschaftsunion, 1998, S. 75.

Damit die Mitgliedstaaten das Münzregal nicht zur massiven Geldschöpfung mißbrauchen können, sieht Art. 105a Abs. 2 EGV vor, daß der Umfang der Münzausgabe der Genehmigung der EZB bedarf135. Bringt ein Mitgliedstaat Münzen ohne diese

[Seite 447:]

Genehmigung in den Verkehr, verstößt er gegen die Vorschrift des Art. 105a Abs. 2 EGV. Die EZB hat keine vertragliche Möglichkeit, gerichtlich gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen. Sie wäre daher auf ein von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 169 oder 170 EGV angewiesen. Das Problem ist jedoch eher theoretischer Natur, denn üblicherweise übernehmen die nationalen Zentralbanken in ihrer fiscal agent-Funktion die geprägten Münzen und bringen sie dann in Umlauf, wobei der Regierung ein entsprechender Nennwert gutgeschrieben wird136. Ungenehmigte Münzkontingente wären daher nur äußerst schwierig abzusetzen.

III. Verbot der staatlichen Kreditverschuldung bei dem ESZB nach Art. 104 EGV

I. Überblick

Wäre das ESZB vertraglich verpflichtet, den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unbegrenzt Kredite zur Verfügung zu stellen, könnte ihr damit die Kontrolle der monetären Basis unmöglich gemacht werden und es insoweit zu einer „elastischen“ Geldversorgung der Volkswirtschaften der Europäischen Union kommen137.


135 Zum Münzregal des Bundes und der Zustimmungserfordernis der Deutschen Bundesbank vgl. § 5 MünzG; dazu bspw. Grämlich: Münzgesetz, § 5 Rn. 2 ff., einen förmliehen Widerspruch gegen Neuprägungen von Münzen hat es in der Bundesrepublik bislang nicht gegeben.

136 S. aber Art. 6 der Verordnung des Rates (93/3603/EG) vom 13.Dezember 1993, nach dem die EZB oder die nationalen Zentralbanken nur maximal 10 v.H. der Bestände der ausgegebenen Münzen selbst halten dürfen, ohne gegen das Kreditverbot des Art. 104 EGV zu verstoßen, dazu sogleich III 2.

137 Ausführlich 1. Kap. C III, insbes. 3 c cc.

Anmerkungen

Endler wird in Fußnote 282 erwähnt. Wie eng die Verfasserin ihm folgt, wird daraus nicht ersichtlich. Ein nicht an Endler angelehnter Satz (vor Fußnote 137) wird in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt.

Sichter
(PlagProf:-)), SleepyHollow02