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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 15 ff.
Quelle: Schütz 2001
Seite(n): 291, Zeilen: online
1. Einleitung

Ein Instrument von fundamentaler Bedeutung für die Absicherung der Unabhängigkeit ist die Ausstattung der Zentralbank mit Rechtsetzungsbefugnissen. Als weitere Einrichtung der Gemeinschaft neben dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission kann die Zentralbank unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Rates rechtsverbindlich gegenüber den nationalen Wirtschaftsteilnehmern - in der Regel sind das Banken und Unternehmen - agieren. Sie hat damit die Möglichkeit, im Verhältnis zur nationalen Ebene rechtsetzend tätig zu werden, ohne daß die allgemeine Politik Einfluß nehmen könnte. Die rechtsetzende Tätigkeit der EZB ist auch deshalb eine Besonderheit, weil die Zentralbank, anders als das Parlament, der Rat und die Kommission, kein Organ der Gemeinschaft ist, sondern als Gemeinschaftsinstitution im weiteren Sinne zu verstehen ist. Sie verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Beschlußorgane, den EZB-Rat und das Direktorium. Dennoch weist ihr der EG-Vertrag Legislativbefugnisse zu. Neben den klassischen währungspolitischen Operationen zur Durchführung der Geldpolitik sind der Zentralbank im EG-Vertrag und in der ESZB-Satzung in dreifacher Hinsicht »normative« Be[fugnisse eingeräumt worden.1]


1 Vgl. EZB, Die Rechtsinstrumente der Europäischen Zentralbank, in: Monatsbericht November 1999, S. 61 ff.; EZB, Die Beziehungen der EZB zu den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, in: Monatsbericht Oktober 2000, S. 51 (63 f.).

I. Einleitung

Die Ausstattung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Rechtsetzungsbefugnissen hat eine neue integrationspolitische Qualität. Als weitere Einrichtung der Gemeinschaft neben dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission kann die Zentralbank nun unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Rates rechtsverbindlich gegenüber den nationalen Wirtschaftsteilnehmern - in der Regel sind das Banken und Unternehmen - agieren. Sie hat damit die Möglichkeit, im Verhältnis zur nationalen Ebene rechtsetzend tätig zu werden, ohne daß die allgemeine Politik Einfluß nehmen könnte. Die rechtsetzende Tätigkeit der EZB ist deshalb eine Besonderheit, weil die Zentralbank, anders als das Parlament, der Rat und die Kommission, kein Organ der Gemeinschaft ist, sondern über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Beschlußorgane, den EZB-Rat und das Direktorium, verfügt.1 Neben den klassischen währungspolitischen Operationen zur Durchführung der Geldpolitik sind der Zentralbank im EG-Vertrag und in der Satzung des ESZB in dreifacher Hinsicht „normative” Befugnisse eingeräumt worden: [...]


1 Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 EGV; vgl. dazu Pipkorn, Der rechtliche Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion, EuR 1994, Beiheft 1, 85 (87); Weber, Das Europäische System der Zentralbanken, WM 1998, 1465 ff.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)