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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schütz 2001
Seite(n): 295, 305, Zeilen: online
[Sie sieht die Befugnis der EZB vor, Unternehmen bei Pflichtverstößen mit finanziellen Sanktionen zu belegen. Die Verordnung soll ein ein]heitliches Vorgehen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern sowie eine effiziente Anwendung dieses Rechts sicherstellen.41

In Fällen, die Einzeladdressaten betreffen, kann die EZB - dem allgemeinen System der Gemeinschaftsrechtsakte entsprechend - auch Entscheidungen42 erlassen. 43 Anders als Verordnungen, die in ihrer Gesamtheit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung gelangen, binden Entscheidungen nur den jeweiligen Adressaten.44

Nach dem Wortlaut des Art. 110 Abs. 1, 1. Spiegelstr. EGV ist die Zentralbank darüberhinaus zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen berechtigt. Der Erlaß dieser unverbindlichen Rechtsakte setzt nur voraus, daß sie den Aufgabenkreis des ESZB berühren.45

5. Ergebnis

Der EG-Vertrag bestimmt zum einen die Aufgaben, die von der EZB im Wege eines Rechtsakts geregelt werden können, und benennt zum anderen die jeweils zulässige Art des Rechtsakts. Eine freie Wahl der Rechtssatzform ist damit ausgeschlossen. Von diesen grundsätzlichen Einschränkungen abgesehen, kann die Zentralbank in ihren grundlegenden Aufgabenbereichen, wie der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik, auf die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zurückgreifen.

Die Rechtsetzungsbefugnis der EZB begründet ein neues Zuordnungsverhältnis in der Geldpolitik, das dem umfassenden Transfer der geld- und währungspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft entspricht. Der Ausnahmecharakter dieser Ermächtigung ist bedingt durch die Eigenart des Regelungsgegenstandes. Die begrenzte Rechtsetzungskompetenz der Zentralbank ist eine sinnvolle Ergänzung zu ihrem sonstigen Einsatzinstrumentarium. Die EZB wird auf diesem Wege in die Lage versetzt, sich wiederholende Vorgänge und Einzelanweisungen, die eine Vielzahl von Adressaten betreffen, auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen. Die Legislativbefugnis untermauert damit die institutionelle und funktionelle Unabhängigkeit der Zentralbank. Mit der Befugnis der EZB, Verordnungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu erlassen, hat sich zugleich eine Tendenz zur Verrechtlichung geldpolitisch relevanter Tätigkeit herausgebildet, die im Recht der Mitglied[staaten nicht bekannt ist, aber dem Charakter der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft entspricht.]


41 Eingehend dazu 4. Kap. III 3 b.

42 Siehe dazu Zilioli/Kroppenstedt, in: von der Groeben/Scbwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 110 EGV Rn. 11.

43 Art. 110 Abs. 1, 2. Spiegelstr. EGV.

44 Vgl. auch Art. 249 Abs. 4 EGV.

45 Weinbörner, Die Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion nach dem Vertrag von Maastricht, 1998, S. 427

Von herausragender Bedeutung ist schließlich die jüngste „Verordnung der Europäischen Zentralbank über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen”36, die ein einheitliches Vorgehen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern sowie eine effiziente Anwendung dieses Rechts sicherstellen soll.37

In Fällen, die Einzeladressaten betreffen, kann die EZB - dem allgemeinen System der Gemeinschaftsrechtsakte entsprechend - auch Entscheidungen38 erlassen.39 Anders als Verordnungen, die in ihrer Gesamtheit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung gelangen, binden Entscheidungen nur den jeweiligen Adressaten.40 Nach dem Wortlaut des Art. EGV Artikel 110 Abs. EGV Artikel 110 Absatz 1, 3. Spiegelstrich EGV ist die Zentralbank darüber hinaus zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen berechtigt. Der Erlaß dieser unverbindlichen Rechtsakte setzt nur voraus, daß sie den Aufgabenkreis des ESZB berühren.41 Der Vertrag bestimmt also zum einen die Aufgaben, die von der EZB im Wege eines Rechtsakts geregelt werden können, und benennt zum anderen die jeweils zulässige Art des Rechtsakts. Eine freie Wahl der Rechtssatzform ist damit ausgeschlossen. Von diesen grundsätzlichen Einschränkungen abgesehen, kann die Zentralbank in den grundlegenden Aufgabenbereichen, wie der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik, auf ihre Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zurückgreifen.


[Seite 305:]

V. Würdigung

Die Rechtsetzungsbefugnis begründet ein neues Zuordnungsverhältnis in der Geld- und Währungspolitik, das dem umfassenden Kompetenztransfer im Bereich der Währungsunion entspricht und die funktionelle Unabhängigkeit der Zentralbank untermauert. Der Ausnahmecharakter dieser Ermächtigung ist bedingt durch die Eigenart des Regelungsgegenstandes. Die begrenzte Rechtsetzungskompetenz der EZB ist eine sinnvolle Ergänzung zu ihrem sonstigen Einsatzinstrumentarium. Auf diesem Wege wird die Zentralbank in die Lage versetzt, sich wiederholende Vorgänge und Einzelanweisungen, die eine Vielzahl von Adressaten betreffen, auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen. Mit der Befugnis der EZB, Verordnungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu erlassen, hat sich eine Tendenz zur Verrechtlichung währungspolitischer Beschlüsse herausgebildet, die im Recht der Mitgliedstaaten nicht bekannt ist,115 aber dem Charakter der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft entspricht.


36 VO (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999, ABl. 1999 Nr. L 264 S. ABL Jahr 1999 Seite 21; Grenzen und Bedingungen regelt die VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu erheben, ABl. 1998 Nr. L 318 S. ABL Jahr 1998 Seite 4.

37 Vgl. Brentford, ICLQ 1998, 75 (97).

38 S. dazu Smulders, in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann (o. Fn. 14), Art. 108a EGV Rz. 2.

39 Art. 110 Abs. 1, 2. Spiegelstrich EGV.

40 Vgl. auch Art. EGV Artikel 249 Abs. EGV Artikel 249 Absatz 4 EGV.

41 Weinbörner (o. Fn. 4), S. 427 f.

115 Selmayr, AöR 1999, 357 (391); Weber, JZ 1994, 53 (57); Weinbörner (o. Fn. 4), S. 428.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)