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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 4-30
Quelle: Gaiser 2002
Seite(n): 520, Zeilen: online
Die Untätigkeitsklage des Art. 232 Abs. 1 und Abs. 4 EGV gestattet der EZB, gegen rechtswidrige Unterlassung der Gemeinschaftsorgane - Europäisches gegen rechtswidrige Unterlassung der Gemeinschaftsorgane - Europäisches Parlament, Rat und Kommission - gerichtlich vorzugehen, wenn ihr Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Die Untätigkeitsklage ist somit ein geeignetes Mittel, wenn die Zentralbank die genannten Organe dazu anzuhalten will, ihren Handlungspflichten nachzukommen. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist die unterlassene Beschlußfassung. Der Begriff »Beschluß« ist weit auszulegen. Erfaßt werden alle Maßnahmen, zu deren Vornahme das betreffende Gemeinschaftsorgan aufgrund primären und sekundären Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.78

Ein Beispiel für eine solche Verpflichtung findet sich in Art. 19.2 ESZB-Satzung. Danach stellt der Rat die notwendigen Rahmenvorschriften im Bereich der Mindestreserve auf. Der Rat ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vom 23. November 1998 über die Auferlegung der Mindestreservepflicht durch die EZB79 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässige Relation zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht festgelegt hat.80

Die Untätigkeitsklage ist nach Art. 232 Abs. 2 Satz 1 EGV nur zulässig, wenn das betreffende Organ zuvor aufgefordert wurde, tätig zu werden. Hat das Organ binnen zwei Monaten nicht Stellung genommen, kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.81 Ist die Klage zulässig und begründet, stellt die abschließende Entscheidung eine Vertragsverletzung fest. Sie besteht darin, daß das Organ es unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts unterlassen hat, die begehrte Maßnahme vorzunehmen.82 Nach Art. 233 EGV sind die unterlegenen Organe verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.


78 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 232 EGV Rn. 8; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 232 EGV Rn. 8; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 232 EGV Rn. 5.

79 ABl. 1998 Nr. L 318 S. 1.

80 Ausführlich dazu oben 2. Kap. VIII 4 c dd (1) (a).

81 Art. 232 Abs. 2 Satz 2 EGV.

82 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 232 EGV Rn. 33.

Die Untätigkeitsklage gemäß Art. 232 Abs. 1 und Abs. 4 EGV gestattet es der EZB, gegen rechtswidrige Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane - Europäisches Parlament, Rat, Kommission - gerichtlich vorzugehen, wenn der Zuständigkeitsbereich der EZB betroffen ist. Die Untätigkeitsklage kann somit ein geeignetes Mittel darstellen, diese Organe anzuhalten, ihren Handlungspflichten nachzukommen. Gegenstand einer solchen Klage ist allgemein die unterlassene Beschlussfassung. Der Begriff „Beschluss” ist dabei weit auszulegen. Erfasst werden alle Maßnahmen, zu deren Vornahme das betreffende Gemeinschaftsorgan aufgrund primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.10 Gemäß Art. 232 Abs. 2 S. 1 EGV ist die Klage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden (Art. 232 Abs. 2 S. 2 EGV). Ist die Klage zulässig und begründet, stellt der Gerichtshof fest, dass es das betreffende Organ unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, die begehrte Maßnahme vorzunehmen. Gemäß Art. 233 EGV sind die unterlegenen Organe verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

10 Borchardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 232 Rz. 8, Cremer in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 232 Rz. 5. Z.B. statuiert Art. 19.2 ESZB-Satzung für den Rat der Europäischen Union die Verpflichtung, die notwendigen Rahmenvorschriften im Bereich Mindestreserven aufzustellen. Dies hat der Rat getan, indem er in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vom 23.11.1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die EZB (ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998, S. 1) die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässige Relation zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht festgelegt hat.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt. Teils normnah. Auffällig sind allerdings die satzübergreifenden Übernahmen. In Fn. 10 der Quelle werden die Kommentierungen von Borchardt und Cremer als Belegstellen genannt; in Fn. 78 der untersuchten Arbeit tritt vor diese beiden Gaitanides.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)