VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 1-27
Quelle: Gaiser 2002
Seite(n): 521 f., Zeilen: online
Die Gegenansicht verweist zu Recht auf Art. 14.3 Satz 2 ESZB-Satzung.95 Nach dieser Bestimmung trifft der EZB-Rat die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen. Aus der weiten Formulierung ist zu folgern, daß der EZB-Rat Maßnahmen ergreifen soll, die zum einen die Einhaltung seiner Leitlinien und Weisungen im Vorhinein sicherstellen, und die zum anderen bei erfolgter Nichteinhaltung greifen. Die bei bereits erfolgter Mißachtung von Leitlinien und Weisungen eröffneten Maßnahmen werden durch Art. 237 lit. d EGV und Art. 35.6 ESZB-Satzung präzisiert. Das Klagerecht der EZB stellt mithin die gerichtliche Absicherung des in Art. 14.3 ESZB-Satzung verankerten Weisungsverhältnisses zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken dar.96

Für eine weite Auslegung spricht schließlich die Ratio der Art. 237 lit. d EGV, Art. 35 ESZB-Satzung. Zweck dieser Bestimmungen ist es, eine gerichtliche Kontrolle des ESZB in einem mit der Rechtskontrolle der Gemeinschaftsorgane vergleichbaren Umfang sicherzustellen.97 Für das Vertragsverletzungsverfahren des Art. 226 EGV ist anerkannt, daß der Begriff »Verpflichtungen [sic] aus dem [sic] Vertrag« weit auszulegen ist und alle Verpflichtungen erfaßt, die sich aus geschriebenem und ungeschriebenem Gemeinschaftsrecht ergeben.98 Zu den Verpflichtungen aus des [sic] ESZB-Satzung sind demzufolge auch die Verpflichtungen aus Leitlinien, Entscheidungen und Weisungen zu rechnen. Wie im Vertragsverletzungsverfahren der Art. 226, 227 EGV ist auch im Streitverfahren innerhalb des ESZB gem. Art. 237 lit. d EGV vor Klageerhebung ein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen. Ist der EZB-Rat der Auffassung, daß eine nationale Zentralbank ihrer Verpflichtung aus dem EG-Vertrag bzw. der ESZB-Satzung nicht nachgekommen ist, hat er der betreffenden Zentralbank zunächst Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Danach legt er in dieser Sache eine begründete Stellungnahme vor.


95 Gnan, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, ESZB-Satzung Art. 14 Rn. 30 f.

96 Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 237 EGV Rn. 12; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf EUV/EGV, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 237 EGV Rn. 27, 30; Koenig, Institutioneile Überlegungen zum Aufgabenzuwachs beim Europäischen Gerichtshof in der Währungsunion, in: EuZW 1993,661 (663).

97 Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002,517(522).

98 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 226 EGV Rn. 52; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Aufl., 2003, Art. 226 EGV Rn. 5; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 226 EGV Rn. 33; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Stand: 23. Erg. Lfg. Januar 2004, Art. 226 EGV Rn. 14

Dagegen wird argumentiert, aus der weiten Formulierung in Art. 14.3 Satz 2 ESZB-Satzung16 sei zu folgern, dass der EZB-Rat sowohl zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Nichteinhaltung seiner Leitlinien und Weisungen im Vorhinein als auch zu Maßnahmen bei bereits erfolgter Nichtbeachtung der Leitlinien und Weisungen ermächtigt und angehalten sei. Die Maßnahmen bei bereits erfolgter Nichtbefolgung der Verpflichtungen würden durch Art. 237 lit. d EGV und Art. 35.6 ESZB-Satzung präzisiert.17 Das Klagerecht der EZB stelle die gerichtliche Absicherung

[Seite 522:] des in Art. 14.3 ESZB-Satzung verankerten Weisungsverhältnisses zwischen EZB einerseits und NZBen andererseits dar.18

Für die zuletzt genannte Ansieht [sic] spricht der Zweck von Art. 237 lit. d EGV und Art. 35 ESZB-Satzung. Zweck dieser Artikel ist es, dasselbe Maß an gerichtlicher Kontrolle sicherzustellen, das auf die Organe der Gemeinschaft Anwendung findet. Für das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 EGV ist anerkannt, dass der Begriff „Verpflichtung aus diesem Vertrag” weit auszulegen ist und alle Verpflichtungen erfasst, die sich aus geschriebenem und ungeschriebenem, primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht ergeben.19 Zu den Verpflichtungen aus der ESZB-Satzung sind demzufolge auch die Verpflichtungen aus Leitlinien, Entscheidungen und Weisungen zu rechnen. Klage kann der EZB-Rat erst nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens erheben. Wenn die EZB der Auffassung ist, dass die betreffende NZB ihrer Verpflichtung aus Vertrag oder ESZB-Satzung nicht nachgekommen ist, legt sie in der betreffenden Sache eine begründete Stellungnahme vor.


16 S.o. Fn. 14.

17 Gnan in: Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 3, 5. Aufl. 1999, nach Art. 109m, Satzung ESZB und EZB Art. 14 Rz. 27 f.

18 Borchardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 237 Rz. 10; Karpenstein in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar. Bd. II, Stand: Januar 2001, Art. 237 Rz. 27 und 30; Koenig, EuZW 1993, S. 661 ff. (663).

19 Vgl. Borchardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 226 Rz. 5; Cremer in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 226 Rz. 33; Geiger, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2000, Art. 226 Rz. 3; Karpenstein/Karpenstein in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II, Stand: Januar 2001, Art. 226 Rz. 14; Krück in: Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 4, 5. Aufl. 1997, Art. 169 Rz. 54.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 97 genannt. Belege werden mitübernommen und ergänzt. Art 226 EGV ist in der Quelle noch richtig zitiert mit "Verpflichtung aus diesem Vertrag"; die Verfasserin macht daraus "Verpflichtungen aus dem Vertrag". Das ändert zwar wenig am Sinn - aber als wörtliches Zitat hätte das nicht ausgegeben werden dürfen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)