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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 240, Zeilen: 1-16
Quelle: Schütz 2001b
Seite(n): 23, 31 f., Zeilen: 23: 18 ff.; 31: 19 ff.; 32: 1 ff.
Angesichts des gegenwärtigen Entwicklungstandes werden weitere Integrationsfortschritte vor allem durch eine aktive Ausweitung gemeinschaftlicher Politikbereiche erreicht.207 Der Gemeinschaft sind in vielen Politikbereichen Kompetenzen zugewiesen, aufgrund derer sie neben den Mitgliedstaaten tätig werden kann. Auf diesen Feldern gibt es entsprechend stärkere Beharrungstendenzen der Mitgliedstaaten.208 Ihre verstärkte Einbeziehung erscheint mithin folgerichtig.

Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen.209 Ihre Ausgestaltung wird fortlaufend verändert. Der Wandel der Unionsverfassung ist von der Gestaltungsbereitschaft der Mitgliedstaaten determiniert.210 Dementsprechend wird die beschriebene Entwicklung des Gemeinschaftssystems zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung von dem zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten begleitet, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten.211


207 Zur Entwicklung vom Zweckverband zum politischen Verband im Lichte der Kompetenzentwicklung siehe von Bogdandy, Supranationaler Föderalismus als Wirklichkeit und Idee einer neuen Herrschaftsform, 1999, S. 22 ff.

208 Klösters, Kompetenzen der EG-Kommission im innerstaatlichen Vollzug von Gemeinschaftsrecht, 1994, S. 75 f.

209 Vgl. Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, in: Schwarze/Bieber, Eine Verfassung für Europa, 1983, S. 15 (39); Ipsen, Europäische Verfassung - Nationale Verfassung, in: EuR 1987, 195 (201), spricht deshalb von einer »Wandelverfassung«; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar, Stand: 42. Erg. Lfg., Februar 2003, Art. 23 Rn. 28, von einem »fließenden Integrationsprozeß«.

210 Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, in: Schwarze/Bieber, Eine Verfassung für Europa, 1983, S. 15 (16).

211 Zu den Anforderungen struktureller Homogenität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vgl. Hilf, Die rechtliche Bedeutung des Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie für den europäischen Integrationsprozeß, in: EuR 1984, 9 (11); Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, 27 (32 f.)

Angesichts des gegenwärtigen Entwicklungsstandes werden weitere Integrationsfortschritte aber vor allem durch eine aktive Ausweitung gemeinschaftlicher Politikbereiche erreicht. Der Gemeinschaft sind in vielen Politikbereichen Kompetenzen zugewiesen, aufgrund derer sie neben den Mitgliedstaaten tätig werden kann. Auf diesen Feldern gibt es entsprechend stärkere Beharrungstendenzen der Mitgliedstaaten28.

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Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen75; ihre Ausgestaltung wird fortlaufend verändert.

Der Wandel der Unionsverfassung ist von der Gestaltungsbereitschaft der Mitgliedstaaten determiniert76. Dementsprechend wird die beschriebene Entwicklung des Gemeinschaftssystems zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung begleitet von dem zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den

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vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten77.


28 Klösters (Fn. 26), S. 75 f.

75 J. Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, in: J. Schwarze/R. Bieber (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa, 1983, S. 15 (39). II. P. Ipsen, Europäische Verfassung - Nationale Verfassung, EuR 1987, 195 (201), spricht von einer „Wandelverfassung“; R. Scholz, in: T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz - Kommentar, 35. Lfg., Feb. 1999, Art. 23 Rn. 28, von einem „fließenden Integrationsprozeß".

76 Schwarze (Fn. 73), S. 16.

77 Zu den Anforderungen struktureller Homogenität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vgl. M. Hilf, Die rechtliche Bedeutung des Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie für den europäischen Integrationsprozeß, EuR 1984, 9 (11); I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, EuR 1996,27 (32 f.)

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)