VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 4-12, 18-27
Quelle: Gaiser 2002
Seite(n): 529, Zeilen: online
bb) Untätigkeitsklage

Unterläßt es die Zentralbank unter Verletzung des Gemeinschaftsvertrages, einer Handlungspflicht nachzukommen, so können die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gem. Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGV beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Gem. Art. 232 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EGV kann auch jede natürliche und juristische Person Beschwerde darüber führen, daß die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten. [...]

Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Nimmt die Zentralbank innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung, kann der Kläger die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. Gegen eine ablehnende Stellungnahme der EZB kann der Kläger im Wege der Nichtigkeitsklage Vorgehen.

cc) Schadensersatzklage gegen die EZB

(1) Außervertragliche Haftung. Art. 288 Abs. 2 EGV sieht vor, daß die Gemeinschaft den Schaden, der durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

2) Untätigkeitsklage gemäß Art. 232 EGV

Unterlässt es die EZB unter Verletzung des Vertrages einer Handlungspflicht nachzukommen, so können gemäß Art. 232 Abs. 1 EGV die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben, vgl. Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGV. Gemäß Art. 232 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EGV kann auch jede natürliche oder juristische Person Beschwerde darüber führen, dass die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten.

[...]

Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist die Klage nur zulässig, wenn das Kreditinstitut die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Hat die EZB dann innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung genommen, kann das Kreditinstitut die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben.

[...]

3) Schadensersatzklage gemäß Art. 235 i.V.m. Art. 288 Abs. 2 und Abs. 3 EGV

[...]

Nach Art. 288 Abs. 2 EGV ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Teils normnah formuliert, aber auch sehr nah an der Gliederung der Quelle. Zwischendrin (Zeilen 12-17): Fragment_251_12.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)