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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 270, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Hahn Häde 2001
Seite(n): 51 f., Zeilen: 51: 19 ff.; 52: 1 ff.
[Daher erscheint es zumindest denkbar, die Nen-]nung eines bestimmten Kreditinstituts in dieser Liste als Entscheidung anzusehen. Dagegen spricht aber, daß Art. 2 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung ausdrücklich feststellt, diese Liste sei im Hinblick auf die Mindestreservepflicht nicht maßgebend. Wie aus Art. 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung ersichtlich ist, können die Kreditinstitute die Liste heranziehen, um festzustellen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Kreditinstitut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Diese Information ist erforderlich, da nicht alle Institute der Mindestreservepflicht unterliegen. Vielmehr sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung gewisse Ausnahmen vor, die in einer zweiten Liste aufgeführt werden. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung bestimmt wiederum, daß Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht in der Liste der befreiten Institute aufgeführt ist, von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, daß die Listen die Mindestreservepflicht nicht begründen, sondern nur dem Informationsbedürfnis des Kreditinstitute dienen sollen. Eine Klage gegen den Eintrag in die Liste dürfte daher mangels Rechtsverbindlichkeit eine solchen Vermerks unzulässig sein.385

Andere Handlungen der EZB im Zusammenhang mit der Mindestreserve kommen hingegen als zulässiger Gegenstand von Nichtigkeitsklagen Privater in Betracht. Das gilt etwa, wenn die Zentralbank es ablehnt, ein Kreditinstitut unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung von der Mindestreservepflicht zu entbinden. Als anfechtbare Entscheidung kommt auch die Nichterteilung der Erlaubnis, Mindestreserven direkt über einen Mittler zu unterhalten,386 sowie der Widerruf dieser Erlaubnis387 in Betracht.388

Ein Kreditinstitut kann überdies Untätigkeitsklage erheben, wenn die EZB Anträge auf Entbindung von der Mindestreservepflicht oder auf Erteilung der Erlaubnis, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten, überhaupt nicht bescheidet. Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist eine solche Klage nur zulässig, wenn das Kreditinstitut die Zentralbank zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Nimmt die EZB innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung, kann das Kreditinstitut die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. Nimmt die Zentralbank hingegen ablehnend Stellung, kommt als Klageart nur die Nichtigkeitsklage in Betracht.389


385 Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (51).

386 Vgl. Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2818/98.

387 Vgl. Art. 10 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2818/98.

388 Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (52).

389 Vgl. Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 232 EGV Rn. 28.

Zumindest denkbar erscheint es, die Nennung eines bestimmten Kreditinstituts in dieser Liste als Entscheidung anzusehen. Dagegen spricht jedoch, dass Art. 2 Abs. 3 Satz 4 VO 2818/98 ausdrücklich feststellt, diese Liste sei im Hinblick auf die Mindestreservepflicht nicht maßgebend. Wie Art. 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung belegt, können die Kreditinstitute die Liste heranziehen, um festzustellen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Kreditinstitut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Ein entsprechendes Bedürfnis entsteht dadurch, dass nicht alle Institute der Mindestreservepflicht unterliegen. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung sieht vielmehr gewisse Ausnahmen vor. Für solche Ausnahmefälle existiert eine zweite Liste. Art. 3 Abs. 2 VO bestimmt, dass Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht in der Liste der befreiten Institute aufgeführt ist, von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind. Aus alledem ergibt sich, dass die Listen die Mindestreservepflicht nicht begründen, sondern nur dem Informationsbedürfnis der Kreditinstitute dienen sollen. Eine Klage gegen den Eintrag in die Liste dürfte deshalb mangels Rechtsverbindlichkeit eines solchen Vermerks unzulässig sein.

[Seite 52:]

c) Entscheidungen

Zulässiger Gegenstand einer Nichtigkeitsklage natürlicher oder juristischer Personen können demgegenüber andere Handlungen der EZB im Zusammenhang mit der Mindestreserve sein. Das gilt etwa, wenn die EZB es ablehnt, ein Kreditinstitut unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 VO 2818/98 von der Mindestreservepflicht zu entbinden. Das Nicht-Erteilen der Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über einen Mittler zu unterhalten (Art. 10 Abs. 2 VO 2818/98), stellt ebenso eine anfechtbare Entscheidung dar wie der in Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vorgesehene Widerruf dieser Erlaubnis.

Unter den Voraussetzungen des Art. 232 EGV kann ein Kreditinstitut Untätigkeitsklage erheben, wenn die EZB Anträge auf Entbindung von der Mindestreservepflicht oder auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 10 Abs. 2 überhaupt nicht bescheidet. Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist eine solche Klage nur zulässig, wenn das Kreditinstitut die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Hat die EZB dann innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung genommen, kann das Kreditinstitut die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. Hat die EZB demgegenüber ablehnend Stellung genommen, kommt als Klageart nur die Nichtigkeitsklage in Betracht.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 385 und 388 genannt. Mit Fn. 389 schreibt die Verf.in sich (2004) einen Abschnitt zu, der bereits 2001 bei Hahn/Häde erschienen ist.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)