VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 271, Zeilen: 3-20, 23-28
Quelle: Hahn Häde 2001
Seite(n): 54, Zeilen: 11 ff.
ee) Sanktionsentscheidungen der EZB

(1) Allgemeines. Gegen die Sanktionsentscheidungen der EZB können die betroffenen Unternehmen Nichtigkeitsklage zum Gericht erster Instanz erheben. Der Rat hat in seiner »Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen«,390 von der in Art. 229 EGV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Prüfungsmaßstab des Gerichtshofes zu erweitern. Die Ratsverordnung391 überträgt dem Gerichtshof die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Sanktionsentscheidung. Das Gericht erster Instanz führt also nicht nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern auch eine Zweckmäßigkeits- und Billigkeitskontrolle der Sanktion mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Preisstabilität durch. Es ist außerdem zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen befugt.392 Selbst ohne Vorliegen eines Rechtsfehlers oder einer fehlerhaften Tatsachenbeurteilung kann das Gericht erster Instanz die Sanktionen ermäßigen, verschärfen oder sogar erstmals verhängen.393 Von der Ermächtigung des Art. 229 EGV hatte der Rat zuvor nur auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Verkehrsrechts Gebrauch gemacht.394

Fraglich erscheint, ob die Erweiterung der Jurisdiktion des Gerichtshofs in der allgemeinen Ratsverordnung auch für die beiden Verordnungen zu den speziellen Zuständigkeitsbereichen der EZB gilt, die besondere Sanktionen vorsehen.395 Gesonderte Bestimmungen über Sanktionen finden sich im Zusammenhang mit der Mindestreservepflicht sowie hinsichtlich der Erfassung statistischer Daten.396 Die insoweit einschlägigen Bestimmungen beider Verordnungen enthalten keinen Hinweis auf Art. 229 EGV. Sie verweisen allerdings auf das Verfahren und die Grundsätze der allgemeinen VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates. Daher dürfte sich die auf der Grundlage des Art. 229 EGV erlassene Bestimmung des Art. 5 VO (EG) Nr. 2532/98 auch auf die in den besonderen Vorschriften geregelten Sanktionen beziehen.


390 Dazu 4. Kap. III 3 a.

391 Art. 5 der VO (EG) Nr. 2532/98.

392 Vgl. auch die entsprechende Ermächtigung in Art. 229 EGV.

393 Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002, 517 (529); Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001,30 (54).

394 Siehe die Auflistung der einschlägigen sekundärrechtlichen Bestimmungen bei Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 229 EGV Rn. 6.

395 VO (EG) Nr. 2531/98 des Rates über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, ABI. 1998 Nr. L 318, S. 1; geändert durch VO (EG) Nr. 1921/2000, ABI. 2000 Nr. L 229 S. 34; VO (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABI. 1998 Nr. L 318 S. 8.

396 Zu den einschlägigen Verordnungen siehe 4. Kap. III 4.

c) Rechtsschutz

Gegen die Entscheidungen zur Verhängung von Sanktionen können die betroffenen Unternehmen Nichtigkeitsklage zum Gericht erster Instanz erheben. Der Rat hat insoweit von der in Art. 229 EGV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs (EuGH/EuG) zu erweitern. Art. 5 der VO 2532/98 überträgt dem Gerichtshof die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen. Er kann daher nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen kontrollieren, sondern darüber hinaus auch die Ermessenserwägungen der EZB. Art. 229 EGV ermächtigt den Gerichtshof außerdem zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen. Daraus ergibt sich, dass er die Sanktionen ermäßigen, verschärfen oder sogar erstmals verhängen kann. Von der Ermächtigung des Art. 229 EGV hatte der Rat zuvor nur dort Gebrauch gemacht, wo die Kommission bereits seit längerem Geldbußen und Zwangsgelder verhängen kann, im Wettbewerbsrecht.103

Die beiden Verordnungen mit speziellen Bestimmungen zu den Sanktionen enthalten keinen Hinweis auf Art. 229 EGV. Sie verweisen aber auf das Verfahren und die Grundsätze der allgemeinen Verordnung 2532/98. Daher dürfte sich die in Art. 5 VO 2532/98 enthaltene Ausweitung der Befugnisse des Gerichtshofs auch auf die in den besonderen Vorschriften geregelten Sanktionen beziehen. Dem Gerichtshof stehen folglich hinsichtlich der speziellen Sanktionen ebenfalls die Kompetenzen nach Art. 229 EGV zu.


103 103 So Art. 17 der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages (VO Nr. 17), AB1EG 1962, S. 204. Ebenso in den Verordnungen zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf bestimmte Bereiche des Verkehrs; Art. 24 VO 1017/68 vom 19. 7.1968, AB1EG 1968 L 175/1 (Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr); Art. 21 VO 4046/86 vom 22.12.1986, ABlEG 1986 L 378/4 (Seeverkehr); Art. 14 VO 3975/87 vom 14. 12. 1987, ABlEG 1987 L 347/1 (Luftfahrtunternehmen).

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 393 genannt. Der Satz vor Fußnote 396 findet sich nicht in der Vorlage und wird für die Zeilenzählung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Überschrift (Zeile 1).

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)