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11 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Chg/Fragment 002 14 - Diskussion
Bearbeitet: 16. November 2015, 17:42 (Kybot)
Erstellt: 9. November 2015, 21:32 SleepyHollow02
Born 1977, Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 14-17
Quelle: Born 1977
Seite(n): 343, Zeilen: 26-29
Ehe das US-amerikanische Zentralbankensystem, das Federal Reserve System, 1913/14 eingeführt wurde und die zwölf Federal Reserve Banks ihre Tätigkeit aufnahmen, hatten die Vereinigten Staaten keine zentrale Notenbank.6

6 Vgl. Born, Geld und Banken im 19. und 20. Jahrhundert, 1977, S. 343.

Ehe das Federal Reserve System 1913/14 eingeführt wurde und die 12 Federal Reserve Banks ihre Tätigkeit aufnahmen (s. S. 45 f.), hatten die vereinigten Staaten keine Zentralnotenbank.
Anmerkungen

kW, weil kleinteilig. Die Übernahme ist gleichwohl fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Chg/Fragment 044 04 - Diskussion
Bearbeitet: 13. April 2016, 06:02 (SleepyHollow02)
Erstellt: 14. November 2015, 19:11 SleepyHollow02
Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Von der Groeben et al 1999, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 4-7, 9-12
Quelle: von der Groeben et al 1999
Seite(n): Art. 107 EGV, Zeilen: Rn. 24, 28
Bezugspunkt für die Unabhängigkeit einer Notenbank ist das ihr vorgegebene Ziel.14 Das vorrangige Ziel des ESZB, Preisstabilität zu gewährleisten, ist in Art. 105 EGV niedergelegt. Der Bezugspunkt der Unabhängigkeit ist damit bestimmt.15 [...] Der Grad der Unabhängigkeit einer Notenbank ist das Resultat eines Bündels von gesetzlichen Regelungen und faktischen Gegebenheiten, die zusammen das Verhältnis zwischen Notenbank und anderen Trägern hoheitlicher Gewalt bestimmen.16 Die konstituierenden Elemente der Unabhängigkeit werden fünf Merkmalen zugeordnet, deren Regelungsgehalt jeweils auf dem vorherigen aufbaut.

14 Gnan/Wittelsberger, in: von Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 108 EGV Rn. 18.

15 Gnan/Wittelsberger, in: von Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 108 EGV Rn. 22.

16 Gnan/Wittelsberger, in: von Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 108 EGV Rn. 18.

Der Bezugspunkt für die Unabhängigkeit einer Notenbank ist das ihr vorgegebene Ziel. [...] Der Grad der Unabhängigkeit einer Notenbank ist das Resultat eines Bündels von gesetzlichen Regelungen und faktischen Gegebenheiten, die zusammen das Verhältnis zwischen Notenbank und anderen Trägern staatlicher Gewalt bestimmen. Die konstituierenden Elemente der Unabhängigkeit können etwa nach folgenden Merkmalen gruppiert werden: [...]

[Rn. 28:] Das vorrangige Ziel der Preisstabilität des ESZB ist in Artikel 105 EG-Vertrag niedergelegt. Der Bezugspunkt der Unabhängigkeit ist damit bestimmt.

Anmerkungen

Die Quelle ist in allen drei Fußnoten genannt. Das läßt eine gedankliche Engführung vermuten.

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Chg/Fragment 150 01 - Diskussion
Bearbeitet: 16. November 2015, 20:52 (PlagProf:-))
Erstellt: 16. November 2015, 20:51 PlagProf:-)
Chg, Endler 1997, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 1-23
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 461f, Zeilen: 461: 10ff, 462: 4ff
b) Konkurrierende Abschlußkompetenz der EZB für Wechselkursvereinbarungen

Für die Bestimmung des Umfangs der wechselkurspolitischen Instrumente der EZB ist es darüberhinaus von großer Bedeutung^ ob sie auch selbst Wechselkursvereinbarungen schließen darf, wenn der Rat keine förmliche Vereinbarung über ein Wechselkurssystem im Sinne des Art. 111 EGV getroffen hat. Grundsätzlich gilt, daß die EZB Abkommen über die Wechselkursverhältnisse mit Drittlandswährungen abschließen kann, wenn das Primärrecht ihr eine entsprechende Kompetenz einräumt. In Art. 23,1. Spiegelstr. ESZB-Satzung findet sich die Befugnis der EZB, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen. Daher muß es der EZB grundsätzlich offenstehen, diese Beziehungen, vor allem wenn sie andere Zentralbanken betreffen, zu formalisieren.52 Solche Vereinbarungen stehen letztlich im Ermessen der EZB. Sie können sich vor allem hinsichtlich der Bedingungen für die Durchführung von Devisenmarktinterventionen als notwendig erweisen.

Ein wichtiges Beispiel für ein auf Art. 23 ESZB-Satzung basierendes Abkommen ist die Vereinbarung über die operativen Regelungen des Wechselkursmechanismus zwischen der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die am Eurosystem zunächst nicht beteiligt sind.53 Es konstitutiert - zusammmen mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 - den Wechselkursmechanismus II (WKM II).


52 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461.

53 Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, ABI. 1998 Nr. C 345 S. 6.

dd. Konkurrierende Abschlußkompetenzen für Wechselkursvereinbarungen

Grundsätzlich sind die nach Art. 109 EGV getroffenen Wechselkursvereinbarungen für die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich. Das wird durch Art. 109 Abs. 3 EGV ausdrücklich betont. Offen bleibt jedoch, ob die EZB oder die Mitgliedstaaten Vereinbarungen, die die Wechselkursparitäten zu Drittlandswährungen betreffen können, außerhalb des Verfahrens nach Art. 109 EGV insbesondere dann schließen dürfen, wenn vom Rat noch keine förmliche Vereinbarung über ein Wechselkurssystem für die Gemeinschaftswährung getroffen worden ist.

Die EZB kann Abkommen, die die Wechselkursverhältnisse mit Drittstaaten betreffen, dann abschließen, wenn ihr dafür eine entsprechende vertragliche Kompetenz zusteht. In Art. 23, 1. Spiegelstrich EZB-Satzung findet sich die Befugnis der EZB, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen. Ähnlich wie die Kommission ihre Beziehungen zu internationalen Organisationen nach Art. 229 EGV durch Verwaltungsabkommen ausgestalten kann183, muß es grundsätzlich auch der EZB offenstehen, insbesondere zu anderen Zentralbanken diese Beziehungen durch Vereinbarungen formalisieren zu können. Die Vereinbarungen können Bedingungen für die Durchführung von Devisenmarktinterventionen zur Beeinflussung der Wechselkurse enthalten. Denn grundsätzlich kann die EZB nach Art. 23 EZB-Satzung Devisengeschäfte in den unterschiedlichsten Formen ausführen. Allerdings hält Art. 105 Abs. 2 EGV184 ausdrücklich fest, daß diese Devisengeschäfte mit Artikel 109 EGV in Einklang stehen müssen. [...]

[S. 462]

Ein Abkommen nach Art. 23 EZB-Satzung wird die Vereinbarung über die operativen Regelungen des neuen Wechselkursmechanismus (WKM II) zwischen der EZB und den an der gemeinsamen Gcldpolitik zunächst nicht beteiligten nationalen Zentralbanken werden. Dies wird zusammen mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 den WKM II konstituieren, der am 1. Januar 1999 in Kraft treten wird185.

Anmerkungen

Endler wird in Fußnote 52 genannt. Das Ausmaß der Übernahmen wird dadurch nicht ersichtlich. Allerdings wird Endler hier etwas loser paraphrasiert. Alternativ könnte dieses Fragment als Bauernopfer gewertet werden; der Verweis auf Endler müsste dann noch in der Zeilenzählung berücksichtigt werden.

Sichter


[4.] Chg/Fragment 115 22 - Diskussion
Bearbeitet: 26. April 2016, 09:06 (Singulus)
Erstellt: 19. November 2015, 07:06 SleepyHollow02
Chg, Fragment, Junius et al 2002, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 22-25
Quelle: Junius et al 2002
Seite(n): 104, Zeilen: 4 ff.
Bislang wurde die Liquiditätsversorgung des Finanzsektors im wesentlichen durch regelmäßige Refinanzierungsgeschäfte (Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte) sichergestellt.376

376 Junius/Kater/Meier/Müller, Hdb. EZB, 2002, S. 104.

Bislang hat die EZB die Liquiditätsversorgung des Finanzsektors im Wesentlichen durch regelmäßige Refinanzierungsgeschäfte (Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte) durchgeführt.
Anmerkungen

Hier fehlen nur Anführungszeichen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Chg/Fragment 173 15 - Diskussion
Bearbeitet: 22. November 2015, 18:48 (SleepyHollow02)
Erstellt: 22. November 2015, 18:46 SleepyHollow02
Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Schütz 2001, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 15 ff.
Quelle: Schütz 2001
Seite(n): 291, Zeilen: online
1. Einleitung

Ein Instrument von fundamentaler Bedeutung für die Absicherung der Unabhängigkeit ist die Ausstattung der Zentralbank mit Rechtsetzungsbefugnissen. Als weitere Einrichtung der Gemeinschaft neben dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission kann die Zentralbank unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Rates rechtsverbindlich gegenüber den nationalen Wirtschaftsteilnehmern - in der Regel sind das Banken und Unternehmen - agieren. Sie hat damit die Möglichkeit, im Verhältnis zur nationalen Ebene rechtsetzend tätig zu werden, ohne daß die allgemeine Politik Einfluß nehmen könnte. Die rechtsetzende Tätigkeit der EZB ist auch deshalb eine Besonderheit, weil die Zentralbank, anders als das Parlament, der Rat und die Kommission, kein Organ der Gemeinschaft ist, sondern als Gemeinschaftsinstitution im weiteren Sinne zu verstehen ist. Sie verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Beschlußorgane, den EZB-Rat und das Direktorium. Dennoch weist ihr der EG-Vertrag Legislativbefugnisse zu. Neben den klassischen währungspolitischen Operationen zur Durchführung der Geldpolitik sind der Zentralbank im EG-Vertrag und in der ESZB-Satzung in dreifacher Hinsicht »normative« Be[fugnisse eingeräumt worden.1]


1 Vgl. EZB, Die Rechtsinstrumente der Europäischen Zentralbank, in: Monatsbericht November 1999, S. 61 ff.; EZB, Die Beziehungen der EZB zu den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, in: Monatsbericht Oktober 2000, S. 51 (63 f.).

I. Einleitung

Die Ausstattung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Rechtsetzungsbefugnissen hat eine neue integrationspolitische Qualität. Als weitere Einrichtung der Gemeinschaft neben dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission kann die Zentralbank nun unmittelbar ohne Zwischenschaltung des Rates rechtsverbindlich gegenüber den nationalen Wirtschaftsteilnehmern - in der Regel sind das Banken und Unternehmen - agieren. Sie hat damit die Möglichkeit, im Verhältnis zur nationalen Ebene rechtsetzend tätig zu werden, ohne daß die allgemeine Politik Einfluß nehmen könnte. Die rechtsetzende Tätigkeit der EZB ist deshalb eine Besonderheit, weil die Zentralbank, anders als das Parlament, der Rat und die Kommission, kein Organ der Gemeinschaft ist, sondern über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Beschlußorgane, den EZB-Rat und das Direktorium, verfügt.1 Neben den klassischen währungspolitischen Operationen zur Durchführung der Geldpolitik sind der Zentralbank im EG-Vertrag und in der Satzung des ESZB in dreifacher Hinsicht „normative” Befugnisse eingeräumt worden: [...]


1 Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 EGV; vgl. dazu Pipkorn, Der rechtliche Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion, EuR 1994, Beiheft 1, 85 (87); Weber, Das Europäische System der Zentralbanken, WM 1998, 1465 ff.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Chg/Fragment 179 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. November 2015, 19:07 (SleepyHollow02)
Erstellt: 22. November 2015, 19:00 SleepyHollow02
Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Schütz 2001, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schütz 2001
Seite(n): 295, 305, Zeilen: online
[Sie sieht die Befugnis der EZB vor, Unternehmen bei Pflichtverstößen mit finanziellen Sanktionen zu belegen. Die Verordnung soll ein ein]heitliches Vorgehen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern sowie eine effiziente Anwendung dieses Rechts sicherstellen.41

In Fällen, die Einzeladdressaten betreffen, kann die EZB - dem allgemeinen System der Gemeinschaftsrechtsakte entsprechend - auch Entscheidungen42 erlassen. 43 Anders als Verordnungen, die in ihrer Gesamtheit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung gelangen, binden Entscheidungen nur den jeweiligen Adressaten.44

Nach dem Wortlaut des Art. 110 Abs. 1, 1. Spiegelstr. EGV ist die Zentralbank darüberhinaus zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen berechtigt. Der Erlaß dieser unverbindlichen Rechtsakte setzt nur voraus, daß sie den Aufgabenkreis des ESZB berühren.45

5. Ergebnis

Der EG-Vertrag bestimmt zum einen die Aufgaben, die von der EZB im Wege eines Rechtsakts geregelt werden können, und benennt zum anderen die jeweils zulässige Art des Rechtsakts. Eine freie Wahl der Rechtssatzform ist damit ausgeschlossen. Von diesen grundsätzlichen Einschränkungen abgesehen, kann die Zentralbank in ihren grundlegenden Aufgabenbereichen, wie der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik, auf die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zurückgreifen.

Die Rechtsetzungsbefugnis der EZB begründet ein neues Zuordnungsverhältnis in der Geldpolitik, das dem umfassenden Transfer der geld- und währungspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft entspricht. Der Ausnahmecharakter dieser Ermächtigung ist bedingt durch die Eigenart des Regelungsgegenstandes. Die begrenzte Rechtsetzungskompetenz der Zentralbank ist eine sinnvolle Ergänzung zu ihrem sonstigen Einsatzinstrumentarium. Die EZB wird auf diesem Wege in die Lage versetzt, sich wiederholende Vorgänge und Einzelanweisungen, die eine Vielzahl von Adressaten betreffen, auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen. Die Legislativbefugnis untermauert damit die institutionelle und funktionelle Unabhängigkeit der Zentralbank. Mit der Befugnis der EZB, Verordnungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu erlassen, hat sich zugleich eine Tendenz zur Verrechtlichung geldpolitisch relevanter Tätigkeit herausgebildet, die im Recht der Mitglied[staaten nicht bekannt ist, aber dem Charakter der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft entspricht.]


41 Eingehend dazu 4. Kap. III 3 b.

42 Siehe dazu Zilioli/Kroppenstedt, in: von der Groeben/Scbwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 110 EGV Rn. 11.

43 Art. 110 Abs. 1, 2. Spiegelstr. EGV.

44 Vgl. auch Art. 249 Abs. 4 EGV.

45 Weinbörner, Die Stellung der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion nach dem Vertrag von Maastricht, 1998, S. 427

Von herausragender Bedeutung ist schließlich die jüngste „Verordnung der Europäischen Zentralbank über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen”36, die ein einheitliches Vorgehen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern sowie eine effiziente Anwendung dieses Rechts sicherstellen soll.37

In Fällen, die Einzeladressaten betreffen, kann die EZB - dem allgemeinen System der Gemeinschaftsrechtsakte entsprechend - auch Entscheidungen38 erlassen.39 Anders als Verordnungen, die in ihrer Gesamtheit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung gelangen, binden Entscheidungen nur den jeweiligen Adressaten.40 Nach dem Wortlaut des Art. EGV Artikel 110 Abs. EGV Artikel 110 Absatz 1, 3. Spiegelstrich EGV ist die Zentralbank darüber hinaus zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen berechtigt. Der Erlaß dieser unverbindlichen Rechtsakte setzt nur voraus, daß sie den Aufgabenkreis des ESZB berühren.41 Der Vertrag bestimmt also zum einen die Aufgaben, die von der EZB im Wege eines Rechtsakts geregelt werden können, und benennt zum anderen die jeweils zulässige Art des Rechtsakts. Eine freie Wahl der Rechtssatzform ist damit ausgeschlossen. Von diesen grundsätzlichen Einschränkungen abgesehen, kann die Zentralbank in den grundlegenden Aufgabenbereichen, wie der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik, auf ihre Befugnis zum Erlaß von Verordnungen zurückgreifen.


[Seite 305:]

V. Würdigung

Die Rechtsetzungsbefugnis begründet ein neues Zuordnungsverhältnis in der Geld- und Währungspolitik, das dem umfassenden Kompetenztransfer im Bereich der Währungsunion entspricht und die funktionelle Unabhängigkeit der Zentralbank untermauert. Der Ausnahmecharakter dieser Ermächtigung ist bedingt durch die Eigenart des Regelungsgegenstandes. Die begrenzte Rechtsetzungskompetenz der EZB ist eine sinnvolle Ergänzung zu ihrem sonstigen Einsatzinstrumentarium. Auf diesem Wege wird die Zentralbank in die Lage versetzt, sich wiederholende Vorgänge und Einzelanweisungen, die eine Vielzahl von Adressaten betreffen, auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen. Mit der Befugnis der EZB, Verordnungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu erlassen, hat sich eine Tendenz zur Verrechtlichung währungspolitischer Beschlüsse herausgebildet, die im Recht der Mitgliedstaaten nicht bekannt ist,115 aber dem Charakter der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft entspricht.


36 VO (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999, ABl. 1999 Nr. L 264 S. ABL Jahr 1999 Seite 21; Grenzen und Bedingungen regelt die VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu erheben, ABl. 1998 Nr. L 318 S. ABL Jahr 1998 Seite 4.

37 Vgl. Brentford, ICLQ 1998, 75 (97).

38 S. dazu Smulders, in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann (o. Fn. 14), Art. 108a EGV Rz. 2.

39 Art. 110 Abs. 1, 2. Spiegelstrich EGV.

40 Vgl. auch Art. EGV Artikel 249 Abs. EGV Artikel 249 Absatz 4 EGV.

41 Weinbörner (o. Fn. 4), S. 427 f.

115 Selmayr, AöR 1999, 357 (391); Weber, JZ 1994, 53 (57); Weinbörner (o. Fn. 4), S. 428.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)


[7.] Chg/Fragment 098 16 - Diskussion
Bearbeitet: 23. November 2015, 19:00 (SleepyHollow02)
Erstellt: 23. November 2015, 18:55 SleepyHollow02
Calliess Ruffert 2002, Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 16-18, 22-26
Quelle: Calliess Ruffert 2002
Seite(n): zu Art. 101 EGV, Zeilen: Rn. 7
In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur besteht Einigkeit darüber, daß die Möglichkeit des Staates sich direkt, d.h. unter Umgehung der Kapitalmärkte, bei der Zentralbank zu refinanzieren, inflationsfördernd wirkt.283

[...] Die Regelung des Art. 101 EGV beugt dem vor und sichert zugleich die Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken, indem sie eine monetäre Haushaltsfinanzierung mit Zentralbankkrediten von vornherein ausschließt und die Mitgliedstaaten auf diese Weise den Marktkräften aussetzt.284


283 Zu den Zusammenhängen im einzelnen siehe Tietmeyer, Staatsschulden und Geldwertstabilität, in: Hahn, Geldwertstabilität und Staatsschulden, 1993, S. 69 (74 ff.); vgl. auch Priewe, Verschuldungsregeln in der Europäischen Währungsunion, in: WSI Mitteilungen 1997,365 (368); Schulze-Steinen, Rechtsfragen zur Wirtschaftsunion, 1998, S. 75.

284 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 101 EGV Rn. 1, 7.

Sind die Zusammenhänge zwischen Haushaltspolitik und Preisstabilität allgemein auch umstritten, besteht jedenfalls insoweit weitgehend Einigkeit in den Wirtschaftswissenschaften darüber, daß die Möglichkeit des Staates, sich direkt bei der Zentralbank zu refinanzieren, inflationsfördernd wirkt.11 Art. 101 beugt dem vor und sichert zugleich die Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken, indem er eine monetäre Haushaltsfinanzierung mit Zentralbankkrediten von vornherein ausschließt.12

11 Vgl. dazu Priewe (Fn. 7), S. 367; Schulze-Steinen (Fn. 4), S. 75 m.w.N. Vgl. auch W. Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 433 ff.

12 Vgl. E. Gnan, in: GTE, EGV, Art. 104, Rn. 6 ff.; W.-H. Roth, Der rechtliche Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion, EuR, Beiheft 1/ 1994, S. 45 (50); I. Pernice, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2000, Art. 88, Rn. 31; R. Stadler, Der rechtliche Handlungsspielraum des Europäischen Systems der Zentralbanken, 1996, S. 209; B. Wahlig, Die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken als institutionelles Kriterium für den Eintritt in die dritte Stufe der europäischen Währungsunion, FS-Hahn, 1997, S. 265 (271).

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 284 genannt. Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[8.] Chg/Fragment 240 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. November 2015, 07:01 (SleepyHollow02)
Erstellt: 25. November 2015, 06:51 SleepyHollow02
Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Schütz 2001b, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 240, Zeilen: 1-16
Quelle: Schütz 2001b
Seite(n): 23, 31 f., Zeilen: 23: 18 ff.; 31: 19 ff.; 32: 1 ff.
Angesichts des gegenwärtigen Entwicklungstandes werden weitere Integrationsfortschritte vor allem durch eine aktive Ausweitung gemeinschaftlicher Politikbereiche erreicht.207 Der Gemeinschaft sind in vielen Politikbereichen Kompetenzen zugewiesen, aufgrund derer sie neben den Mitgliedstaaten tätig werden kann. Auf diesen Feldern gibt es entsprechend stärkere Beharrungstendenzen der Mitgliedstaaten.208 Ihre verstärkte Einbeziehung erscheint mithin folgerichtig.

Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen.209 Ihre Ausgestaltung wird fortlaufend verändert. Der Wandel der Unionsverfassung ist von der Gestaltungsbereitschaft der Mitgliedstaaten determiniert.210 Dementsprechend wird die beschriebene Entwicklung des Gemeinschaftssystems zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung von dem zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten begleitet, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten.211


207 Zur Entwicklung vom Zweckverband zum politischen Verband im Lichte der Kompetenzentwicklung siehe von Bogdandy, Supranationaler Föderalismus als Wirklichkeit und Idee einer neuen Herrschaftsform, 1999, S. 22 ff.

208 Klösters, Kompetenzen der EG-Kommission im innerstaatlichen Vollzug von Gemeinschaftsrecht, 1994, S. 75 f.

209 Vgl. Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, in: Schwarze/Bieber, Eine Verfassung für Europa, 1983, S. 15 (39); Ipsen, Europäische Verfassung - Nationale Verfassung, in: EuR 1987, 195 (201), spricht deshalb von einer »Wandelverfassung«; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar, Stand: 42. Erg. Lfg., Februar 2003, Art. 23 Rn. 28, von einem »fließenden Integrationsprozeß«.

210 Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, in: Schwarze/Bieber, Eine Verfassung für Europa, 1983, S. 15 (16).

211 Zu den Anforderungen struktureller Homogenität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vgl. Hilf, Die rechtliche Bedeutung des Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie für den europäischen Integrationsprozeß, in: EuR 1984, 9 (11); Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, 27 (32 f.)

Angesichts des gegenwärtigen Entwicklungsstandes werden weitere Integrationsfortschritte aber vor allem durch eine aktive Ausweitung gemeinschaftlicher Politikbereiche erreicht. Der Gemeinschaft sind in vielen Politikbereichen Kompetenzen zugewiesen, aufgrund derer sie neben den Mitgliedstaaten tätig werden kann. Auf diesen Feldern gibt es entsprechend stärkere Beharrungstendenzen der Mitgliedstaaten28.

[Seite 31:]

Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen75; ihre Ausgestaltung wird fortlaufend verändert.

Der Wandel der Unionsverfassung ist von der Gestaltungsbereitschaft der Mitgliedstaaten determiniert76. Dementsprechend wird die beschriebene Entwicklung des Gemeinschaftssystems zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung begleitet von dem zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den

[Seite 32:]

vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten77.


28 Klösters (Fn. 26), S. 75 f.

75 J. Schwarze, Verfassungsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft, in: J. Schwarze/R. Bieber (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa, 1983, S. 15 (39). II. P. Ipsen, Europäische Verfassung - Nationale Verfassung, EuR 1987, 195 (201), spricht von einer „Wandelverfassung“; R. Scholz, in: T. Maunz/G. Dürig, Grundgesetz - Kommentar, 35. Lfg., Feb. 1999, Art. 23 Rn. 28, von einem „fließenden Integrationsprozeß".

76 Schwarze (Fn. 73), S. 16.

77 Zu den Anforderungen struktureller Homogenität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vgl. M. Hilf, Die rechtliche Bedeutung des Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie für den europäischen Integrationsprozeß, EuR 1984, 9 (11); I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, EuR 1996,27 (32 f.)

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)


[9.] Chg/Fragment 232 10 - Diskussion
Bearbeitet: 26. November 2015, 19:10 (SleepyHollow02)
Erstellt: 26. November 2015, 19:08 SleepyHollow02
Chg, Fragment, KeineWertung, Läufer 1990, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 232, Zeilen: 10-13
Quelle: Läufer 1990
Seite(n): 216, Zeilen: 29 ff.
Während die Rechtsetzungs- und Durchführungsbefugnisse zwischen Rat und Kommission aufgeteilt sind, nimmt das Parlament Mitentscheidungs-, Beratungs- und Kontrollfunktionen wahr, dem Gerichtshof obliegt die Rechtskontrolle.155

155 Läufer, Die Organe der EG - Rechtsetzung und Haushaltsverfahren zwischen Kooperation und Konflikt, 1990, S. 45 ff., 216.

Während die Rechtsetzungs- und Durchführungsbefugnisse zwischen Rat und Kommission aufgeteilt sind, nimmt das Parlament der EG Mitentscheidungs-, Beratungs- und Kontrollfunktionen wahr; dem Gerichtshof obliegt eine umfassende Rechtskontrolle52.

52 Zur Aufgabenbeschreibung der Organe siehe bereits oben, Teil II, S. 45 ff.

Anmerkungen

Zu kleinteilig für eine Einordnung als BO. Aber Anführungszeichen wären möglich gewesen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[10.] Chg/Fragment 048 07 - Diskussion
Bearbeitet: 26. November 2015, 19:24 (SleepyHollow02)
Erstellt: 26. November 2015, 19:21 SleepyHollow02
Calliess Ruffert 2002, Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 7-13
Quelle: Calliess Ruffert 2002
Seite(n): zu Art. 107 EGV, Zeilen: Rn. 11
Diese Handhabung geht auf eine Anregung des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten zurück, dessen Entwurf eines Statuts als Vorlage für die Satzung diente. Den Gouverneuren war daran gelegen, das Statut im Interesse einer weitreichenden Absicherung im Primärrecht zu verankern.39 Verglichen mit einer ähnlich ausführlichen Regelung im EG-Vertrag selbst stellt die Beifügung der Satzung als Protokoll eine übersichtlichere Lösung dar.40

39 Louis, The Project of European Central Bank, in: Stuyck, Financial and Monetary Integration in the European Economic Community, 1993, S. 13 (16).

40 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 107 EGV Rn. 11.

Diese im Vergleich mit Staaten einzigartige Situation geht wohl nicht zuletzt auf eine Anregung des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten zurück, deren Entwurf eines Statuts als Vorlage für die Satzung diente. Den Gouverneuren lag daran, das Statut im Primärrecht zu verankern.15 Im Vergleich mit einer ähnlich ausführlichen Regelung im Vertrag selbst stellt das Beifügen der Satzung als Protokoll eine übersichtlichere Lösung dar.16

15 Vgl. J.-V. Louis, The Project of a European Central Bank, in: Stuyck (Hrsg.), Financial and Monetary Integration in the European Economic Community, 1993, S. 13 (16).

16 Senti (Fn. 7), S. 36.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 40 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[11.] Chg/Fragment 013 06 - Diskussion
Bearbeitet: 17. May 2016, 14:41 (PlagProf:-))
Erstellt: 30. November 2015, 16:43 SleepyHollow02
BK Hahn Häde 2004, Chg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 6-25
Quelle: BK Hahn Häde 2004
Seite(n): zu Art. 88 GG, Zeilen: Rn. 392 f.
Erfüllt ein Mitgliedstaat die genannten Kriterien unter den relativierten Bedingungen nicht oder sieht die Kommission, trotz Einhaltung der Kriterien, die Gefahr eines übermäßigen Defizits, so erstellt sie einen Bericht.37 Erst in diesem Stadium finden neben den zwei genannten Kriterien auch weitere Wirtschaftsdaten Beachtung, da der Bericht berücksichtigt, »ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft« und auch »alle sonstigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des betreffenden Mitgliedstaats« berücksichtigt.38 Erst wenn der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf Empfehlung der Kommission nach Art. 104 Abs. 6 EGV entscheidet, daß ein übermäßiges Defizit vorliegt, kann mit Sanktionen reagiert werden.39

Zunächst richtet der Rat aber gem. Art. 104 Abs. 7 EGV »an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen.«40 Regiert [sic] der Mitgliedstaat nicht angemessen, ist er zudem befugt, die Empfehlungen an den Mitgliedstaat zu veröffentlichen.40a In einem nächsten Schritt kann der Rat einen Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug setzen, »innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen«.40b. Nach Fristablauf steht dem Rat das abgestufte Sanktionsinstrumentarium des Art. 104 Abs. 11 EGV offen.41


37 Siehe Art. 104 Abs. 3 Satz 1 EGV.

38 Siehe Art. 104 Abs. 3 Satz 2 EGV.

39 Dazu ausführlich Hahn/Häde, in: Dolzer/Vogel/Graßhof Bonner Kommentar zum GG, Stand: 115. Erg. Lfg. Dezember 2004, Art. 88 Rn. 393 ff.

40 Siehe Art. 107 Abs. 7 EGV.

40a Art. 104 Abs. 8 EGV.

40b Art. 104 Abs. 9 EGV.

41 Eingehend dazu Ongena, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Auf]., 2003, Art. 104 EGV und Protokoll Nr. 20 Rn. 58 ff.

Gleiches gilt, wenn die Kommission trotz Einhaltung der Kriterien die Gefahr eines übermäßigen Defizits sieht. Nach Art. 126 Abs. 3 AEUV erstellt die Kommission dann einen Bericht. Erst an dieser Stelle finden neben den beiden erwähnten Kriterien weitere Wirtschaftsdaten Beachtung. So berücksichtigt dieser Bericht, „ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft“. Außerdem sind „alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage“ des betreffenden Mitgliedstaats einzubeziehen.

[Rn. 393] Unangenehme Konsequenzen für betroffene Mitgliedstaaten ergeben sich erst dann, wenn der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf Empfehlung der Kommission nach Art. 126 Abs. 6 AEUV entscheidet, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. Eine solche Entscheidung öffnet den - allerdings beschwerlichen - Weg zu Sanktionen. Zunächst richtet der Rat gemäß Art. 126 Abs. 7 AEUV „unverzüglich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen.“ Reagiert der Mitgliedstaat nicht angemessen, kann der Rat die Empfehlungen an den Mitgliedstaat veröffentlichen.

[Rn. 394] Hat der Rat einen Mitgliedstaat nach Art. 126 Abs. 9 AEUV erfolglos mit der Maßgabe in Verzug gesetzt, „innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen“, kann er das abgestufte Sanktionsinstrumentarium des Art. 126 Abs. 11 AEUV einsetzen.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 39 genannt. Hier zitiert nach der Drittbearbeitung von Häde auf dem Stand 12/2012. Muss nötigenfalls mit der von Chg zitierten Fassung 12/2004 abgeglichen werden. Schwierig, weil Loseblatt. Bei der Übernahme wird "reagiert" zu "regiert".

Wegen schwerer Zugänglichkeit der angegebenen Fassung 12/2004 (aussortierte Loseblattausgabe) wird dieses Fragment vorläufig auf "Keine Wertung" gesetzt.

Sichter
(SleepyHollow02)