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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Cmg/Fragment 085 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-05 16:05:45 Klicken
Antoine 2004, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 085, Zeilen: 01-02
Quelle: Antoine 2004
Seite(n): 082, Zeilen: 19-22
[Und dem folgend, ob man einer persönlichen Selbstbestimmung über den eigenen Tod und Todeszeitpunkt verfassungsrechtliches] Gewicht beimessen muss, um ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Sterben anzuerkennen.275

275 Koppernock, Das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung, S. 63 ff., 178 ff.; Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst, S. 84 f.; Antoine, S. 82.

Ist deshalb unter dem Einfluß der Menschenwürdegarantie auch einer personalen Selbstbestimmung über den eigenen Tod ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht im Sinne eines selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens zuzuweisen?6

6 So z. B. Koppernock, 1997, S. 63 ff., 178 ff.; Hillgruber, 1992, S. 84 f.

Anmerkungen

Letzter Satz des Fragments auf der vorhergehenden Seite.

Sichter
SleepyHollow02, (Klicken)


[2.] Cmg/Fragment 085 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-11 12:21:02 Guckar
BauernOpfer, Böckenförde 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 08-31
Quelle: Böckenförde 2008
Seite(n): 255, 256, Zeilen: 20-41, 01-02
Als relevante Grundfrage taucht immer wieder die Reichweite der Selbstbestimmung als Ausfluss der Menschenwürde auf. Problematisch ist hier vor allem, ob darin die Selbstverfügung über das eigene Leben eingeschlossen ist, sowohl im Allgemeinen als auch nur in Ausnahmefällen.

Um zu einer Antwort zu gelangen, muss zunächst der Zusammenhang von Menschenwürde und Menschenbild verdeutlicht werden.

1. Beurteilung nach dem christlichen Menschenbild

Wie bereits ausgeführt, besteht nach dem christlichen Menschenbild kein Recht zur Selbstverfügung über das eigene Leben. Dies resultiert daraus, dass das Leben von Gott gegeben und der Mensch nach seinem Bild und Gleichnis geschaffen ist. Früher wurde dies sehr strikt vertreten, ebenso, dass ein Selbstmörder nicht in geweihter Erde bestattet werden darf. Von dieser strikten These werden jetzt in Grenzfällen Ausnahmen gestattet. Dann sei der Suizid zwar möglicherweise nicht zu verurteilen, dennoch aber wird am Nichtverfügungsrecht über das eigene Leben festgehalten. In Konsequenz hieraus ergibt sich, dass ein Sterbenlassen – als Unterschied zur Sterbehilfe – eines „Todgeweihten“ möglich ist. Dies folgt daraus, dass das Sterben und somit auch der Tod zum Leben gehören und ein lebensverlängernder Eingriff in den Sterbeprozess weder geboten noch angezeigt ist. Infolgedessen unterliegt auch der Einsatz von Palliativmitteln, selbst wenn sie lebensverkürzend wirken, keinen Bedenken mehr. Anders zu werten und somit weiterhin unzulässig ist eine vorzeitige Beendigung des Lebens aus dem Motiv, dass es nicht mehr lebenswert sei. Insoweit kann es dann Probleme mit sich bringen, wenn die Lebensverlängerung durch Maßnahmen der Apparatemedizin zu nichts anderem mehr als einem mechanischen Fortvegetieren führt. In diesen Fällen scheint es angezeigt, zu überlegen, ob und wann die Lebensverlängerung eingestellt werden kann.276


276 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 255 f.

Immer ist hier eine Grundfrage relevant, nämlich die Reichweite der Selbstbestimmung als Ausfluß der Würde des Menschen. Ist darin die Selbstverfügung über das eigene Leben mit eingeschlossen: generell – in Ausnahmefällen – überhaupt nicht?

Wichtig für eine Antwort ist, sich den Zusammenhang von Menschenwürde und Menschenbild bewußt zu machen. Nach dem christlichen Menschenbild besteht grundsätzlich kein Verfügungsrecht über das eigene Leben. Das Leben ist von Gott gegeben, der Mensch ist nach seinem Bild und Gleichnis geschaffen, für den Menschen selbst ist das Leben daher nicht verfügbar. Dies wurde früher ganz strikt vertreten – der Selbstmörder durfte nicht in geweihter Erde bestattet werden –; heute wird bei möglichen Grenzfällen eingeräumt, daß ein Suizid dann vielleicht nicht zu verurteilen ist, aber an dem Prinzip der Nichtverfügung über das eigene, von Gott gegebene Leben wird festgehalten.

Daraus ergibt sich als Folgerung, daß jedenfalls das Sterbenlassen (im Unterschied zur Sterbehilfe) eines Todgeweihten möglich ist. Das Sterben (und damit der Tod) gehört zum Leben. Ein verlängernder Eingriff in den Sterbeprozeß, wenn dieser im Gang ist, ist weder geboten noch angezeigt. Auch der Einsatz von Palliativmitteln, wenn diese die Nebenwirkung haben, den Sterbeprozeß zu verkürzen, unterliegt keinen Bedenken. Nicht zulässig ist jedoch eine vorzeitige Beendigung des Lebens, weil es nicht mehr lebenswert sei. Daraus kann ein Problem entstehen, wenn die Lebensverlängerung durch Maßnahmen der Apparatemedizin zu nichts anderem mehr als einem mechanischen Fortvegetieren führt. Für solche Fälle


[Seite 256]

erscheint neues Nachdenken angezeigt, ob und wann solche Art der Lebensverlängerung eingestellt werden darf.

Anmerkungen

Längere inhaltliche und in Teilen wörtliche Übernahme. Auf die Vorlage wird verwiesen, jedoch reicht dies nicht aus, um die erheblichen Übereinstimmungen auszuweisen. Dies gilt insbesondere, weil sich die Übernahme über eine Zwischenüberschrift hinweg erstreckt und damit der Beleg vom Leser keinesfalls auf die gesamte übernommene Stelle bezogen werden kann.

Sichter
Strafjurist



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