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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 097 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-27 23:00:00 Guckar
Cmg, Dreier 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 22-25
Quelle: Dreier 2007
Seite(n): 319, Zeilen: 21-27
Zur grundrechtlichen Verortung der Selbsttötung begreift man die Suizidhandlung als „negative“ Freiheit des Lebensrechts, gleichsam als Lebensbeendigungsrecht. Doch kann man hier mit guten Gründen bezweifeln, dass zur Grundrechtsausübung auch die Auslöschung des personalen Grundrechtsträgers gehört. Zur grundrechtlichen Verortung der Selbsttötung stellt man teilweise auf das Lebensrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ab und begreift die Suizidhandlung als „negative“ Freiheit des Lebensrechts134, gleichsam als Lebensbeendigungsrecht. Doch kann man hier mit guten Gründen fragen, ob zur Grundrechtsausübung auch die Auslöschung des personalen Grundrechtssubstrats gehört.

134 So insb. U. Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992, S. 82 ff. u. ö.; auch B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 21. Aufl. 2005, Rn. 392; dagegen die überwiegende Meinung: vgl. J. Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Grundrechte, 1993, S. 33 f. m. w. N. – Ausführlich, wenn auch wenig übersichtlich zur Frage F. Günzel, Das Recht auf Selbsttötung, seine Schranken und die strafrechtlichen Konsequenzen, 2000, S. 19 ff.

Anmerkungen

Leicht veränderte Übernahme ohne Angabe der Quelle.

Sichter
SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20121227230312