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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 101 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 23:02:20 WiseWoman
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 1-31 (komplett)
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 3-4, Zeilen: 0
[Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal

Kranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid] risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass ein Suizidwilliger Zugang zu Natrium-Pentobarbital erhält.331

Das Schweizer Bundesgericht lehnte dieses Ansinnen ab und vertritt eine differenzierende Position. Es bestätigte zwar unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Literatur einerseits, dass zum Selbstbestimmungsrecht auch das Recht gehöre, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden. Dies gelte dann, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (Erw. 6.1).

„Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen.“332

Aus dem Recht auf Leben ergibt sich andererseits eine staatliche Pflicht, das Leben der Menschen zu schützen. Zwar geht diese Pflicht nicht so weit, dass der Staat dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Betroffenen selbst tun müsste,

„doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält.“333

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich nichts anderes ablesen. Im Gegenteil: der Gerichtshof stellt sogar fest, dass ein Staat grundsätzlich keine Handlungen billigen müsse, die den Tod eines Menschen bezweckten. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Suizidbeihilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden. Trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken. Ob die Tatsache, dass ein Mensch daran gehindert wird, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das er als unbillig und unwürdig empfindet, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte, hat der Gerichtshof bisher offen gelassen.334


331 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

332 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

333 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 4.

334 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 4; EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002.

[Seite 3]

Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal oder sonst wie körperlich Schwerkranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass einem Suizidwilligen der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde, [...]

Das BGer lehnt diese Sichtweise ab und nimmt eine differenzierende Position ein (Erw. 6). Es bestätigt unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Literatur einerseits, dass zum Selbstbestimmungsrecht auch das Recht gehöre, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (Erw. 6.1). «Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen; [...]

[Seite 4]

[...]» Aus dem Recht auf Leben [21] ergibt sich andererseits eine staatliche Pflicht, das Leben der Menschen zu schützen. Zwar geht diese Pflicht nicht so weit, dass der Staat dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Betroffenen selber tun müsste, «doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält. [...]»

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich nichts anderes ablesen (Erw. 6.2.2) [22]. Im Gegenteil: Der Gerichtshof stellt sogar fest, dass ein Staat grundsätzlich keine Handlungen billigen müsse, die den Tod eines Menschen bezweckten [23]. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Suizidbeihilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden; trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken [24]. Ob die Tatsache, dass ein Mensch daran gehindert wird, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das er als unbillig und unwürdig empfindet, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte, hat der Gerichtshof bisher offengelassen [25].


21 Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK.

22 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 40; deutsche Übersetzung in: NJW 2002, 2851 ff.

23 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 55.

24 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, §§ 74-78.

25 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 67.

Anmerkungen

Mit einer Ausnahme wurden alle Originalreferenzen gelöscht. Bei übernommenen Zitaten wird statt der Primär- die Sekundärquelle angegeben.

Bis auf gelegentliche Kürzungen findet sich die gesamte Seite in Schwarzenegger [2007]. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet.

Sichter
SleepyHollow 02, (Graf Isolan)



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