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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 111 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-03-23 09:46:50 SleepyHollow02
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 2-14
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 320, Zeilen: 4-21
Die Beurteilung der Sterbehilfe gehört zu den schwierigsten Problemen des Strafrechts. Dies beruht zunächst darauf, dass es keine ausdrücklich sie behandelnde Regelung gibt. Denn die Mord- und Totschlagsparagraphen sind nicht auf die Sterbehilfe zugeschnitten, oder erfassen wie die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) nur einen Ausschnitt der Problematik, wobei viele Fragen offen gelassen werden. Dazu kommt aber, dass grundlegende, existenzielle Probleme, die bei dieser Entscheidung relevant werden, generell nicht durch abstrakte Normen geregelt werden können. Da der Sterbevorgang einmalig und individuell ist, kann das Recht dem nicht durch eine notwendigerweise allgemein gehaltene Regelung gerecht werden. Dadurch dass die Thematik der Sterbehilfe sowohl Mediziner, Philosophen, Juristen und Theologen berührt, erscheint eine gemeinsame Ansicht nicht leicht zu gewinnen. Zwar darf nicht übersehen werden, dass dadurch die Debatte bereichert wird, eine Einigung aber durch zum Teil gegenläufige Ideologien verkompliziert wird.361

361 Roxin, S. 320.

Die Beurteilung der Sterbehilfe gehört zu den schwierigsten Problemen des Strafrechts. Das hat drei Gründe. Erstens fehlt eine sie ausdrücklich behandelnde gesetzliche Regelung. Die Mord- und Totschlagsparagraphen unseres StGB sind ersichtlich nicht auf die Sterbehilfe zugeschnitten, oder sie erfassen, wie die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), nur einen Ausschnitt der Problematik in einer Weise, die viele Fragen offen lässt. Zweitens sind die existenziellen Probleme, um die es bei der Entscheidung über Leben und Tod geht, rechtlich überhaupt kaum durch abstrakte Normen zu regeln; denn das Recht lebt von typisierbaren Alltagssituationen und kann der individuellen Einmaligkeit des Sterbevorganges durch seine notwendig verallgemeinernde Begrifflichkeit nicht immer gerecht werden. Drittens wird eine Einigung über das Erlaubte und Verbotene auch dadurch erschwert, daß die Sterbehilfe keine Domäne der Strafrechtler ist. In diesem Bereich beanspruchen - mit Recht Mediziner 2, Philosophen 3, Theologen und Literaten 4 ein Mitspracherecht, dessen Ausübung zwar einerseits die Debatte bereichert, eine Einigung über die strafrechtliche Beurteilung aber durch viele außerrechtliche und im weiteren Bereich der Publizistik auch widerstreitende ideologische und weltanschauliche Prämissen kompliziert.

2 Vgl. etwa die Fn. 1 genannten "Grundsätze der Bundesärztekammer".

3 Vgl. etwa Hoerster, Sterbehilfe im säkularen Staat.

4 Dazu Jens/Küng, Menschenwürdig sterben.

Anmerkungen

Teils wörtliche Übernahme; die Fußnote am Ende des Absatzes benennt die Quelle, läßt aber Umfang und Wortlautnähe nicht erkennen.

Sichter
TaBi



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