Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften
von Dr. Carmen Marie Gottwald
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Cmg/Fragment 192 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-28 01:32:53 Hindemith | Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zimmermann-Acklin 2004 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 192, Zeilen: 17-21 |
Quelle: Zimmermann-Acklin 2004 Seite(n): 37, Zeilen: r.Sp.: 1ff |
---|---|
Die meisten der begleiteten Suizide sind Bilanzsuizide und erfolgen unter Beachtung des „Right to die“ bzw. „Right to be left alone“: Grundgedanke ist das liberale Recht auf die Beendigung des eigenen Lebens, wobei keine direkte Verbindung zu medizinischen Entscheidungen hergestellt wird und dadurch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte peripher bleibt.572
572 Nationaler Ethikrat, S. 79. |
Bislang folgt die schweizerische Praxis dem Modell des Bilanzsuizids (des „Right to die“ bzw. „Right to be left alone“): Grundgedanke ist das liberale Recht auf die Beendigung des eigenen Lebens, wobei keine direkte Verbindung zu medizinischen Entscheidungen hergestellt wird und dadurch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte peripher bleibt.40
40 Vgl. Samia Hurst/Alex Mauron, Assisted Suicide and euthanasia in Switzerland: Allowing a role for non-physicians, in: BMJ, 326 (2003), S. 271–273. |
Quelle ist nicht genannt. In der Quelle Nationaler Ethikrat (2006) findet sich der übernommene Wortlaut nicht. Selbst wenn die korrekte Quelle angegeben wäre, wäre eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet. |
|
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20121228013629
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20121228013629