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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 192 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-28 01:32:53 Hindemith
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zimmermann-Acklin 2004

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 17-21
Quelle: Zimmermann-Acklin 2004
Seite(n): 37, Zeilen: r.Sp.: 1ff
Die meisten der begleiteten Suizide sind Bilanzsuizide und erfolgen unter Beachtung des „Right to die“ bzw. „Right to be left alone“: Grundgedanke ist das liberale Recht auf die Beendigung des eigenen Lebens, wobei keine direkte Verbindung zu medizinischen Entscheidungen hergestellt wird und dadurch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte peripher bleibt.572

572 Nationaler Ethikrat, S. 79.

Bislang folgt die schweizerische Praxis dem Modell des Bilanzsuizids (des „Right to die“ bzw. „Right to be left alone“): Grundgedanke ist das liberale Recht auf die Beendigung des eigenen Lebens, wobei keine direkte Verbindung zu medizinischen Entscheidungen hergestellt wird und dadurch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte peripher bleibt.40

40 Vgl. Samia Hurst/Alex Mauron, Assisted Suicide and euthanasia in Switzerland: Allowing a role for non-physicians, in: BMJ, 326 (2003), S. 271–273.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt. In der Quelle Nationaler Ethikrat (2006) findet sich der übernommene Wortlaut nicht. Selbst wenn die korrekte Quelle angegeben wäre, wäre eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20121228013629