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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 01-28
Quelle: Böckenförde 2008
Seite(n): 251, 246, 247, Zeilen: 23-34
[Als Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass das Lebensrecht eines jeden Menschen bis zum Lebensende besteht und von der Menschenwürde getragen ist. In Konsequenz ist dies festgeschrieben im Tötungsverbot und der ärztlichen Pflicht zur Heilung und der Lebenserhaltung. Umstritten ist aber, ob dies auch das Aufhalten des] natürlichen Lebensendes erfasst, ob die Lebenserhaltungspflicht mit der Menschenwürde kollidieren kann. Es stellt sich dabei die Frage, ob es ein Recht zu Sterben in Würde gibt und wann dieses einsetzt. Daran anschließend ist zu untersuchen, ob auch eine Lebenspflicht oder ein Verfügungsrecht über das eigene Leben besteht, und in welchem Verhältnis ein solches zur Menschenwürde steht.280




Um eine Verletzung der Menschenwürde durch die Zulassung der Sterbehilfe feststellen zu können, ist es zunächst erforderlich zu klären, was die Garantie der Menschenwürde als Rechtsbegriff und Teil unserer rechtlichen Ordnung bedeutet. Hierzu ist sie näher zu präzisieren, um sie als Rechtsbegriff handhabbar zu machen und so konkrete von ihr ausgehende Ge- und Verbote auszumachen. Vielfach wird vertreten, die Menschenwürdegarantie als Leerformel zu verstehen, in die jeder Mensch „hineinlesen könne, was er aus ihr herauslesen möchte“.281 Zweifellos ist die Menschenwürde als offener Begriff zu werten. Trotzdem aber kann durch bestimmte Kriterien der Kerngehalt festgelegt werden.



Einer (christlichen) Ansicht nach ist in der Ähnlichkeit des Menschen mit Gott die Grundlage der Menschenwürde zu sehen. Dies wird schon im Schöpfungsbericht des Alten Testaments (Gen. 1, 27) deutlich: „Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn; als Mann und Frau schuf er sie.“ Nach anderer Theorie wurzelt die Menschenwürde im Humanismus, dem Denken der Aufklärung und insbesondere dem Kants. Das menschliche Dasein ist, um das Bundesverfassungsgericht zu zitieren, „Dasein um seiner selbst Willen“. Der Mensch darf niemals lediglich Objekt sein, ist vielmehr geschützt gegen Erniedrigung und totale „Verzweckung“, er hat ein Recht auf Rechte. „Aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Achtungs- und Schutzpflicht nach Art. 1 Abs. 1 S. 2, folgt ihre "Abwägungsresistenz": Dies bedeutet, dass die Achtung der Menschenwürde mehr ist als ein bloßer Gesichtspunkt, der bei der Gestaltung der Rechtsordnung zu berücksichtigen ist und gegenüber gewichtigeren Faktoren zurücktreten muss. Die Menschenwürdegarantie ist vielmehr das „unabdingbare Fundament, das stets zu beachten, nicht einschränkbar und nicht aufgebbar ist.“282


280 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 251.

281 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 251.

282 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 251.

[S. 251]

Als Ausgangspunkt gilt der Grundsatz: Das Lebensrecht jedes Menschen, getragen von der Menschenwürde, besteht bis zum Lebensende. Dies findet seinen Niederschlag im generellen Tötungsverbot und der Pflicht des Arztes zur Krankheitsheilung und Lebenserhaltung. Wie weit ist darin auch das Aufhalten des natürlichen Lebensendes eingeschlossen? Im Hinblick auf die gegenwärtige Diskussion ergeben sich vor allem zwei Fragen. Zum einen: Kann die Pflicht zur Lebenserhaltung mit dem Würdeanspruch in Konflikt geraten; gibt es ein Recht auf Sterben in Würde, und wann setzt es ein? Zum andern: Besteht neben dem Lebensrecht auch eine Lebenspflicht oder besteht ein Verfügungsrecht, sei es des Patienten, des Kranken oder jedes Menschen über das eigene Leben? Wenn ja, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen, ab wann und in welchem Verhältnis steht es zur Würde des Menschen14?

[S. 246]

Hierzu bedarf es, wie bei jedem Rechtsbegriff, einer näheren Präzisierung und Umgrenzung, damit er in der Praxis des Rechtslebens handhabbar ist, von ihm konkrete Wirkungen im Sinn eines Gebots oder Verbots ausgehen können, er sich also nicht in einem allgemeinen Appell verliert. Das ist nicht so einfach, wie es zunächst den Anschein hat. Der Begriff der Menschenwürde hat ja keine eigene Rechtstradition; als normativ verbindlicher Rechtsbegriff wird er erstmals im Grundgesetz gebraucht.

In der gegenwärtigen Diskussion heißt es zuweilen, der Begriff der Menschenwürde sei eine Leerformel, in die jeder das hineinlesen könne, was er aus ihr herauslesen wolle. Das ist gewiß zu weit gegriffen. Fraglos aber ist der Begriff der Menschenwürde ein sogenannter offener Begriff, [...]

[S. 247]

Die eine Vorstellung sah die Grundlage der Menschenwürde in der Gottebenbildlichkeit des Menschen, wie sie im Schöpfungsbericht des Alten Testaments (Gen 1, 27) niedergelegt ist: "Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie."

[...]

Die andere Vorstellung war im Humanismus, im Denken und der Philosophie der Aufklärung, insbesondere Immanuel Kants fundiert.

[...]

Sein Dasein ist, um das Bundesverfassungsgericht zu zitieren, "Dasein um seiner selbst willen". Niemals darf der Mensch lediglich Objekt sein, er ist geschützt gegen Erniedrigung und totale Verzweckung. Er hat, von Grund auf, ein Recht auf Rechte.

Zweitens: Aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Achtungs- und Schutzpflicht, die Satz 2 des Art. 1 Abs. 1 festlegt, ergibt sich das, was die Juristen "Abwägungsresistenz" 6 nennen. Die Achtung der Menschenwürde ist mehr als nur ein Gesichtspunkt oder Faktor, der bei der Gestaltung der Rechtsordnung zu berücksichtigen ist, aber auch gegenüber anderen gewichtigen Faktoren möglicherweise zurücktreten kann; sie ist vielmehr das unabdingbare Fundament, das stets zu beachten, nicht einschränkbar und nicht aufgebbar ist 7.


6 BVerfGE 88, 203 (252).

7 Statt anderer H. Dreier, in: Grundgesetz. Kommentar, hg. v. dems., Bd. 1 (Tübingen 22004) Art. 1 Abs. 1 Rdn. 132–134, m. w. Nachw.

14 Eine verläßliche Orientierung bietet immer noch R. Schlund, Der manipulierte Tod u. das menschliche Sterben (Freiburg 1987); ferner O. W. Lembcke, Sterben in Würde. Zur institutionellen Vermittlung von Selbstbestimmung u. Fürsorgepflicht, in: Jahrbuch für Recht und Ethik 15 (2007) 501–523.

Anmerkungen

Dass die ganze Seite von oben bis Zeile 28 unabgelöst die Quelle inhaltlich wiedergibt, ist nicht aus den drei Fußnoten herzuleiten.

Sichter