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Untersuchte Arbeit: Seite: 97, Zeilen: 22-25 |
Quelle: Dreier 2007 Seite(n): 319, Zeilen: 21-27 |
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Zur grundrechtlichen Verortung der Selbsttötung begreift man die Suizidhandlung als „negative“ Freiheit des Lebensrechts, gleichsam als Lebensbeendigungsrecht. Doch kann man hier mit guten Gründen bezweifeln, dass zur Grundrechtsausübung auch die Auslöschung des personalen Grundrechtsträgers gehört. | Zur grundrechtlichen Verortung der Selbsttötung stellt man teilweise auf das Lebensrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ab und begreift die Suizidhandlung als „negative“ Freiheit des Lebensrechts134, gleichsam als Lebensbeendigungsrecht. Doch kann man hier mit guten Gründen fragen, ob zur Grundrechtsausübung auch die Auslöschung des personalen Grundrechtssubstrats gehört.
134 So insb. U. Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992, S. 82 ff. u. ö.; auch B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 21. Aufl. 2005, Rn. 392; dagegen die überwiegende Meinung: vgl. J. Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Grundrechte, 1993, S. 33 f. m. w. N. – Ausführlich, wenn auch wenig übersichtlich zur Frage F. Günzel, Das Recht auf Selbsttötung, seine Schranken und die strafrechtlichen Konsequenzen, 2000, S. 19 ff. |
Leicht veränderte Übernahme ohne Angabe der Quelle. |
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