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2 gesichtete Fragmente: "Verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Cmg/Fragment 228 04 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 19:50 (SleepyHollow02)
Erstellt: 24. December 2012, 16:20 TaBi
Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 04-08
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 218, Zeilen: 16-20
Verständlich erscheint dies vor dem Hintergrund, dass vielen Befürwortern eines strafrechtlichen Verbots die bloße staatliche Kontrolle der Suizidhilfeorganisationen als unzureichend erscheint. Dies wird durch Erfahrungen aus dem Ausland bestätigt, die zeigen, dass die dort zur Kontrolle vorgesehene Anzeigepflicht in der Praxis in nahezu 50 % der Fälle unterlaufen wird.642

642 Mackenroth, Bundesrat Stenographischer Bericht, 4. Juli 2008, S. 218 A.

Eine bloße staatliche Kontrolle der Sterbehilfeorganisationen ist für mich nicht ausreichend. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die dort zur Kontrolle vorgesehene Anzeigepflicht in der Praxis in nahezu 50 % der Fälle unterlaufen wird.
Anmerkungen

Quelle genannt inkl. Seitenzahl.

Sichter
SleepyHollow02


[2.] Cmg/Fragment 131 01 - Diskussion
Bearbeitet: 15. April 2013, 08:17 (SleepyHollow02)
Erstellt: 14. April 2013, 12:14 TaBi
Cmg, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 01-08
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 345, Zeilen: 0
[S. 130 Auch der Deutsche Juristentag empfahl 2006, dass statt der ausnahmslosen standesrechtlichen Missbilligung des ärztlich] assistierten Suizids eine differenzierte Beurteilung stattfinden solle. Toleriert werden solle die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid eines Patienten mit einem unerträglichen, unheilbaren und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu lindernden Leiden. Dies soll eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung sein. Durch ärztliche Dokumentationspflicht soll dies sichergestellt werden, wie das auch schon der AE-StB und die Empfehlung des Deutschen Juristentags 2006 für den Fall der möglicherweise lebensverkürzenden Leidenslinderung vorsehen.426

426 Roxin, S. 345.

Eine solche Regelung, die mit den nachstehend geschilderten Einschränkungen für die „organisierte“ Beihilfe zum Suizid Zustimmung verdient,76 hat auch den Beifall des Deutschen Juristentages 200677 gefunden. Dieser erklärt: „Die ausnahmslose standesrechtliche Missbilligung des ärztlich assistierten Suizids sollte einer differenzierten Beurteilung weichen, welche die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid eines Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu lindernden Leiden als eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert.” Freilich sollte eine ärztliche Dokumentationspflicht vorgesehen werden, wie sie der AE-StB und der Deutsche Juristentag 2006 für den Fall der möglicherweise lebensverkürzenden Leidenslinderung schon vorsehen.

76 Ebenso Schroth , GA 2006, 571.

77 Abteilung Strafrecht IV, 5, 1. Variante.

Anmerkungen

Es ist zwar eine Fußnote auf Roxin gesetzt, allerdings deckt diese nicht die parallelen Satzstrukturen und die ähnliche Formulierung. Das in indirekter Rede stehende Zitat des Juristentages findet sich - mit Primärquelle - bei Roxin.

Sichter
SleepyHollow02