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[1.] Cr/Fragment 088 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 23:30:28 SleepyHollow02
Cr, Fragment, Gesichtet, Muscheler 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 088, Zeilen: 01-36
Quelle: Muscheler 2001
Seite(n): 16 , 19, Zeilen: 1-41, 2-4
[Es war weder die Rede davon, durch Gesetz die Strafbarkeit der Homosexualität generell zu] beseitigen oder wenigstens die durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber eingeführten Verschärfungen zurückzunehmen. Letzteres geschah nur in der DDR. Der Bundesgerichtshof verwarf sogar die auch nach dem Wortlaut von 1935 gegebene Möglichkeit, den § 175 StGB im liberalen Sinne des Reichsgerichts auszulegen; statt dessen setzte er die nationalsozialistische Rechtsprechung fort.284

Am 10. Mai 1957 erklärte das Bundesverfassungsgericht den § 175 StGB unter Berufung auf das Sittengesetz für verfassungsgemäß.285 Nicht einmal in der unterschiedlichen Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität vermochte das Bundesverfassungsgericht einen Grund zum Einschreiten zu sehen. Art. 3 GG kam gegen das „Sittengesetz“ so wenig an wie Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Nun übertraf die Intensität der Verfolgung bei weitem diejenige in Kaiserreich und Weimarer Republik. So kam es zwischen 1950 und 1965 zu 44.231 Verurteilungen in Form einer Freiheitsstrafe, da Geldstrafe für diesen Straftatbestand nicht vorgesehen war. Noch im Jahr 1965 wurden 2.538 Verurteilte – also mehr als im Jahr 1935 – registriert.286 Die Selbstmordrate bei Homosexuellen lag zu dieser Zeit deutlich höher als in anderen Bevölkerungsgruppen.287

Erst 1969, während der Grossen Koalition, wurde, unter heftigem Widerstand konservativer Kreise, die generelle Strafbarkeit der Erwachsenenhomosexualität beseitigt, § 175 StGB in eine Jugendschutzvorschrift umgewandelt; bestraft wurden nur noch volljährige Männer, die mit Männern unter 21 Jahren Unzucht trieben; § 175a StGB wurde gestrichen. Demgegenüber war in der DDR de facto Homosexualität schon seit 1957 nur noch selten bestraft worden, wenngleich die entsprechende Vorschrift erst im Jahr 1968 – damit ein Jahr früher als in der Bundesrepublik Deutschland – gestrichen wurde. 1974 wurde in der Bundesrepublik Deutschland parallel zur Herabsetzung der Volljährigkeitsgrenze das Schutzalter des § 175 StGB auf 18 Jahre reduziert und der Begriff „Unzucht“ durch den neutralen Begriff der „sexuellen Handlung“ ersetzt. Erst 1994 – die DDR hatte diesen Weg bereits 1988 beschritten288 – konnte der Gesetzgeber sich dazu durchringen, die Vorschrift des § 175 StGB ganz zu streichen und damit jede homosexualitätsbedingte Sonderstrafbarkeit zu beseitigen.

Mit der Straflosstellung der Erwachsenenhomosexualität im Jahre 1969 war der gravierendste Eingriff des Staates in die Freiheitssphäre der Homosexuellen beseitigt.


284 BGHSt 4, 323 (324); 8, 1 (2).

285 BVerfG 6, 389 ff.

286 Stümke, Homosexuelle in Deutschland – eine politische Geschichte, S. 147

287 Blazek, Rosa Zeiten für rosa Liebe – Geschichte der Homosexualität, S. 251, 261.

288 Blazek, Rosa Zeiten für rosa Liebe – Geschichte der Homosexualität, S. 310.

[S. 16, Z. 1-41]

[Nicht nur war keine Rede davon, durch Gesetz die Strafbarkeit der Homosexualität generell zu beseitigen oder wenigstens] beseitigen oder wenigstens die durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber eingeführten Verschärfungen zurückzunehmen; Letzteres geschah nur in der DDR. Der BGH verwarf sogar die auch nach dem Wortlaut von 1935 gegebene Möglichkeit, den § 175 StGB im liberalen Sinne des Reichsgerichts auszulegen, und verharrte stattdessen, so hartnäckig wie unbelehrt, auf dem Stand der späten nationalsozialistischen Rechtsprechung (BGHSt 4, 323, 324; 8, 1, 2). [...]

Am 10.5.1957 erklärte das BVerfG den § 175 StGB unter Berufung auf das Sittengesetz für verfassungsmäßig (BVerfGE 6, 389). Nicht einmal in der unterschiedlichen Behandlung männlicher und weiblicher Homosexueller vermochte das Verfassungsgericht einen Grund zum Einschreiten zu sehen. Art. 3 GG kam gegen das „Sittengesetz“ so wenig an wie Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Die Intensität der Verfolgung übertraf bei weitem diejenige in Kaiserreich und Weimarer Republik. Zwischen 1950 und 1965 kam es zu 44.231 Verurteilungen, und zwar, da Geldstrafe nicht vorgesehen war, zum Ausspruch von Freiheitsstrafen; noch 1965 registrierte man 2.538 Verurteilte – mehr als im Jahr 1935 (Stümke, 147). [...]

[...] die Selbstmordrate lag bei Homosexuellen deutlich höher als bei anderen Bevölkerungsgruppen (Blazek, 251, 261).

Erst 1969, während der Großen Koalition, wurde, unter heftigem Widerstand konservativer Kreise, die generelle Strafbarkeit der Erwachsenenhomosexualität beseitigt, § 175 StGB in eine Jugendschutzvorschrift umgewandelt – bestraft wurden nur noch volljährige Männer, die mit Männern unter 21 Jahren Unzucht trieben – und § 175a StGB gestrichen. [...]

In der DDR war die Erwachsenenhomosexualität de facto schon seit 1957 nur noch selten bestraft worden, wenngleich die entsprechende Vorschrift erst 1968 (ein Jahr früher als in der BRD) gestrichen wurde. 1974 wurde in der BRD parallel zur Herabsetzung der Volljährigkeitsgrenze das Schutzalter des § 175 StGB auf 18 Jahre reduziert und der Begriff „Unzucht“ durch den neutralen Begriff der „sexuellen Handlung“ ersetzt. Erst 1994 – die DDR [war darin schon 1988 vorausgegangen (Blazek, 310) – konnte der Gesetzgeber sich dazu entschließen, § 175 StGB ganz zu streichen und damit jede homosexualitätsbedingte Sonderstrafbarkeit zu beseitigen.]

[S. 19, Z. 2-4]

Mit der Straflosstellung der Erwachsenenhomosexualität im Jahre 1969 war der gravierendste Eingriff des Staates in die Freiheitssphäre der Homosexuellen beseitigt.

Anmerkungen

Nahtlose Fortsetzung der Übernahme von der vorherigen Seite. Wiederum: Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
fret



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