VroniPlag Wiki

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Herausragende Fundstellen[]

Herausragende Quellen[]

Weitere Beobachtungen[]

  • Die Inhaltsangabe zum LPartG besteht im Wesentlichen aus beinahe wörtlichen Übernahmen aus Bruns/Kemper, LPartG, allerdings überwiegend mit Quellengaben. Diese sind jeweils ergänzt um Hinweise zu den Gesetzesänderungen zum 1.1.2005, meist belegt mit Bundestags-Drucksachen.
  • Die Rechtsentwicklungen im Ausland sind aus den Euro-Letters der ILGA leicht umformuliert zusammengestellt, die Quellen sind angegeben (darüber hinausgehende Recherche nicht erkennbar), zu den USA hat Cr auf Coolidge 2002 zurückgegriffen (Cr 111).


a) Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten im wissenschaftlichen Apparat:

aa) Doppelnennungen im Lit.vz.:

  • Bosch, Staatliches und kirchliches Eherecht. (Einmal mit einer erläuternden Bemerkung, offenkundig aus Versehen.)
  • Willutzki, MDR 1993.


bb) Im Lit.vz. genannt, aber nicht in den Fn. verwendet:

  • Birk/Wernsmann, JZ 2001, 218.
  • Bosch, FamRZ 1982, 600.
  • Bosch, FamRZ 1997, 65.
  • Braun, JZ 2002, 23.
  • Brinkmann, Verfassungslehre 1994
  • Bruns/Beck, MDR 1991, 831.
  • Burhoff, ZAP 2001, 943.
  • Die Schwulen Juristen, Rechtsratgeber 1992.
  • Dietlein, DtZ 1993, 136.
  • Dürig, FamRZ 1954, 2.
  • Dunde, in: Laabs 1991, 130.
  • Erbel, Sittengesetz 1971.
  • Finger, MDR 2001, 199.
  • Freytag, DÖV 2002, 445.
  • Gampert, Kursbuch 149 (2000), 161.
  • Grziwotz, Rechtsfragen, 2002
  • Gusy, JA 1986, 183.
  • Häberle, JöR 42 (1994), 149.
  • Hirschfeld, Berlins Drittes Geschlecht.
  • Imme, JR 1957, 281.
  • Isensee, in: ISUV-Report
  • Karpen, JuS 1987, 593.
  • Kirchhof, ZRP 2003, 73.
  • Klenner, Zeitschrift für das Familienrecht (?) 1995, 1529.
  • Konrad, Probleme, 1986.
  • Koppernock, Grundrecht, 1997.
  • Lautmann, in: Pingel/Trautvetter, 7.
  • Lerche, Grundrechtsschranken, in Hdb des Staatsrechts.
  • Lindenberg/Micker, DÖV 2002, 707.
  • Loschelder, FamRZ 1988, 337.
  • Mitterauer/Sieder, Vom Patriarchat zur Partnerschaft.
  • Nave-Herz, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1999.
  • Pietzcker in: Isensee.
  • Roellecke, NJW 2002, 2539.
  • Röthel, ZRP 1999, 511.
  • Roth-Stielow, JR 1978, 233.
  • Sack, NJW 1985, 761.
  • Scheffler, Ehe..., 1960.
  • Schlüter, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1981.
  • Schneider / Hartmann / Eggen / Fölker, 2000.
  • Schwab, Familienrecht 2003.
  • Schwab FamRZ 2001, 385.
  • Schwab, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2002.
  • Seifert / Hömig, Grundgesetz-Kommentar.
  • Simon, JuS 1980, 331.
  • Soergel, Kommentar zum BGB.
  • Stab, ZRP 1988, 355.
  • Starck, Verfassungen 1994.
  • Storr, Verfassunggebung, 1995.
  • Stüber, NJW 2003, 2721.
  • Trimbach / Alami Assem El, NJ 1996, 57.
  • Verschraegen, Gleichgeschlechtliche Ehen, 1994.
  • Verschraegen, StAZ 1995, 225.
  • Wieruszowski, Handbuch des Eherechts, 1900.
  • Wolf, Naturrechtslehre, 1964.
  • Zuck, MDR 1991.
  • Meyer, Sibylle/Schulze, Eva: Nichteheliche Lebensgemeinschaften - Alternativen zur Ehe?, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 1988, S. 33x ff.

Mindestens 57 Titel, also ca. 20 % der Einträge im Literaturverzeichnis werden in der Arbeit nicht in den Fußnoten verwendet; damit wird das Lit.vz. zur Bibliographie.

cc) im Lit.vz. fehlen:

  • Bosch, FamRZ 1983, 275
  • Bosch, FamRZ 1991, 1121.
  • Frenz, NJW 1992, 1597, der in Fn. 474 u. 480 sowie 490 zitiert ist.
  • Roth, FamRZ 1991, 139 (Fn. 486)
  • Rüthers, NJW 1992, 879 (in Fn. 719).

(Die Übersichten bb) und cc) sind aufgrund eines Scans erstellt, in dem die Fn. technisch schlecht erfaßt sind und nicht selten OCR-Fehler aufweisen.)

dd) Nichtaktuelle Auflagen:

  • Palandt ist in der 63. Auflage von 2002 zitiert, aktuell war 2005 die 66. von 2005 (jährlich neu aufgelegter Kommentar zum BGB). Bei einem der beiden Palandt-Zitate fehlt die Angabe des Bearbeiters.
  • Ähnlich alt ist die zitierte Auflage von Schlüter, Familienrecht (6. Auflage 1993). 2005 ist die 11., 2003 die 10. erschienen. Entgegen den juristischen Üblichkeiten findet sich weder ein Hinweis auf einen Wechsel des inhaltlichen Standpunkts noch auf einen sonstigen Grund, warum eine so alte Auflage zitiert wird.
  • Schneider, Logik, ist im Lit.vz. in der 6. Aufl. 2004 angegeben (ergänzt um Jan Schapp statt richtig Friedrich Schnapp als Koautor), in Fn. 698 aber noch mit Schneider zitiert. Auf S. 112 steht in der 6. Aufl. nichts, was zur mit Cr Fn. 698 belegten Aussage paßt.
  • Pawlowski, Methodenlehre, ist in der 2. Aufl. 1991 zitiert; die 3. ist bereits 1999 erschienen
  • Pieroth/Schlink, Grundrechte, ist in der 17. Aufl. 2001 zitiert, aktuell war 2005 die 20. von 2004, vielleicht schon die 21. von 2005.
  • Die Kommentierung von Richter zu Art. 6 GG im Alternativkommentar zum Grundgesetz ist im Lit.vz. auf dem Stand von 2002 (allerdings wird die 3. Aufl. nicht angegeben), in den Fußnoten wird aber überwiegend die 1. Auflage von 1984 zitiert, meist mit dem Zusatz AK 1984. Es wird nicht klar, warum. Im Lit.vz. ist die 1. Aufl. nicht erwähnt.
  • Alexy, Theorie der Grundrechte ist ein einziges Mal zitiert nach der ersten Auflage; die 2. Auflage Frankfurt 1994 ist auch im Lit.vz nicht nachgewiesen.

ee) Bearbeitungsstand Mai 2005? (lt. Vorwort)

  • Das Literaturverzeichnis enthält (handgezählt mit marginalen Ungenauigkeiten) 285 Titel. Ohne die beiden oben erwähnten Dubletten bleiben 283. Hiervon datieren (handgezählt) (nur) 64 von 2000 oder später (2005: 2; 2004: 5). Davon entfallen etwa 25 auf juristische Standardwerke (Lehrbücher, Kommentare) mit regelmäßiger Erscheinungsfolge, deren jüngste Auflage in jeder Fachbibliothek verfügbar ist. Etwa sechs entfallen auf aktuelle soziologische Fachliteratur zu Entwicklungen von Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft. Der Rest entfällt überwiegend auf juristische Aufsätze zu den Schwerpunkten der Arbeit. Das ist angesichts der juristischen Popularität der Themen nicht eben auffällig viel. Die Anzahl und Auswahl der Arbeiten weist eine hohe Übereinstimmung mit Quellenverzeichnissen von um das Jahr 2000 herum erhältlichen Monographien auf.
  • Von den 64 Texten ab 2000 sind 16 (soweit ersichtlich) in Wirklichkeit nicht verarbeitet worden (siehe oben). Damit liegt die Quote der nur bibliographisch erwähnten, aber nicht verarbeiteten Quellen noch ein wenig höher als für den gesamten Literaturbestand festgestellt.

Statistik[]

  • Es sind bislang 18 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 15 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 3 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
  • Die untersuchte Arbeit hat 209 Seiten im Hauptteil. Auf 17 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 8.1 % entspricht.
    Die 209 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 192
0 % - 50 % Plagiatsanteil 12
50 % - 75 % Plagiatsanteil 2
75 % - 100 % Plagiatsanteil 3
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 2 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.