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Untersuchte Arbeit: Seite: 098, Zeilen: 16-20 |
Quelle: Bruns Kemper 2001 Seite(n): 89, Zeilen: § 10 Rn. 1 |
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§ 10 LPartG, der das Erbrecht der Lebenspartner regelt, stellt diese auch erbrechtlich weitgehend den Eheleuten gleich. Materiell ist das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner - einschließlich Pflichtteilsanspruch bei Enterbung - eine Verlängerung der in § 2 LPartG enthaltenen Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung. | I. Die Vorschrift stellt den Lebenspartner einem Ehegatten auch erbrechtlich weitgehend gleich. Materiell ist das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner (einschließlich eines Pflichtteilsanspruchs bei Enterbung) eine Verlängerung der in § 2 LPartG enthaltenen Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung. |
Minimale Anpassungen, kein Hinweis auf die Quelle. kW wegen relativer Kürze des Fragments. |
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