VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 098, Zeilen: 16-20
Quelle: Bruns Kemper 2001
Seite(n): 89, Zeilen: § 10 Rn. 1
§ 10 LPartG, der das Erbrecht der Lebenspartner regelt, stellt diese auch erbrechtlich weitgehend den Eheleuten gleich. Materiell ist das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner - einschließlich Pflichtteilsanspruch bei Enterbung - eine Verlängerung der in § 2 LPartG enthaltenen Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung. I. Die Vorschrift stellt den Lebenspartner einem Ehegatten auch erbrechtlich weitgehend gleich. Materiell ist das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner (einschließlich eines Pflichtteilsanspruchs bei Enterbung) eine Verlängerung der in § 2 LPartG enthaltenen Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung.
Anmerkungen

Minimale Anpassungen, kein Hinweis auf die Quelle. kW wegen relativer Kürze des Fragments.

Sichter