von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 006 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 16:41:34 Schumann | BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 6, Zeilen: 1 ff. (komplett) |
Quelle: Püttner Spannowsky 1986 Seite(n): 133, 134, Zeilen: 133: 14 ff.; 134: ff. |
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B. Der Konflikt zwischen europäischer Wettbewerbspolitik und nationaler Regionalpolitik
Der Gemeinsame Markt ist in seinen rechtlichen Grundzügen von dem Prinzip der Marktwirtschaft beherrscht; der Abbau traditioneller Handelsbarrieren innerhalb der Gemeinschaft dient seiner Verwirklichung3. Zur Aufrechterhaltung des ein freies Wirtschaftssystem kennzeichnenden Wettbewerbs wurde im EWG-Vertrag - wie bereits festgestellt - ein wettbewerbsschützendes Instrumentarium geschaffen. Aus der Erfahrung, daß der Wettbewerb als Ordnungsprinzip aber nicht in der Lage ist, unter allen Bedingungen die wesentlichen Probleme zu lösen, resultierte eine vermehrte staatliche Interventionstätigkeit4. Unter Abweichung vom klassischen Ordnungsprinzip der Wettbewerbsfreiheit hat sich in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in jüngerer Zeit, wenngleich in unterschiedlicher Ausprägung, eine wirtschaftspolitische Konzeption entwickelt, die es dem Staat ermöglicht, zur Verwirklichung der von ihm anerkannten Ziele, etwa größerer sozialer Gerechtigkeit, gestaltend in die Wirtschaftsabläufe einzugreifen. Da die Regionalpolitik zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in den Regionen beitragen soll, ist sie auf Interventionsmöglichkeiten angewiesen. 3 Vgl. Püttner/Spannowsky, S. 133; Maag, S. 155. 4 Püttner/Spannowsky, S. 134; Maag, S. 156 ff. |
III. Die Friktionen zwischen der Wettbewerbspolitik und der
Regionalpolitik 1. Allgemeine Vorbemerkung Der Gemeinsame Markt ist in seinen Grundzügen, abgesehen von den Integrationssektoren Landwirtschafts-‚ Verkehrs- und Handelspolitik von dem Prinzip der Marktwirtschaft beherrscht die durch den Abbau traditioneller Handelsbarrieren angestrebt wurde6). Zur Aufrechterhaltung des ein freies Wirtschaftssystem kennzeichnenden Wettbewerbs wurde ein wettbewerbsschützendes Instrumentarium geschaffen. Der Wettbewerb als Ordnungsprinzip hat sich allein aber nicht in der Lage gezeigt, alle wesentlichen Probleme zu lösen. Aus dieser Erkenntnis resul- [Seite 134] tierte eine vermehrte staatliche Interventionstätigkeit7). [...] Unter Abweichung von dem klassischen Ordnungsprinzip der Wettbewerbsfreiheit hat sich in den meisten westeuropäischen Ländern eine moderne wirtschaftspolitische Konzeption entwickelt, die es dem Staat ermöglicht, zur Verwirklichung der von ihm anerkannten gesellschaftspolitischen Ziele, insbesondere dem Ziel der sozialen Gerechtigkeit gestaltend in die Wirtschaftsabläufe einzugreifen. Da die Regionalpolitik zu der Verbesserung und Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in dem für den jeweiligen Verantwortungsträger maßgeblichen Raum beitragen soll, ist sie auf Interventionsmöglichkeiten angewiesen. 6) Ähnlich Maag, a.a.0., S. 155 7) Vgl. Maag, a.a.0., S. 156 ff.; Koppensteiner, Das Subventionsverbot im Vertrag über die BG für Kohle und Stahl l965/l22 ff. |
Die Quelle ist in zwei Fußnoten mitten im übernommenen Text genannt. Die Belege werden mitübernommen. |
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