von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 030 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-02-21 15:13:54 Klgn | Csc, Fragment, Gesichtet, Leibrock 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 30, Zeilen: 1-14 |
Quelle: Leibrock 1989 Seite(n): 8, 9, Zeilen: 8: 13 ff.; 9: 1 ff. |
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[§ 5 GRW bestimmt, daß der Rah-]menplan die Förderziele und die hierzu vorzusehenden Fördermittel sowie eine verbindliche Regelung der Förderintensitäten in den jeweiligen Programmen beinhalten soll. Die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete bestimmt sich nach der Arbeitslosenquote, dem Einkommen, dem Bruttosozialprodukt pro Kopf der Wohnbevölkerung und einem Infrastrukturindikator, der von der Infrastrukturausstattung abhängt46. In den einzelnen Fördergebieten werden wiederum Schwerpunktorte gebildet, in denen eine Förderung von Investitionsvorhaben je nach Einstufung des Schwerpunktortes bis zu einer Höhe von 15% der Netto-Investition für die C- Schwerpunkte, 18% für die B-Schwerpunkte und 23% für die A-Schwerpunkte erfolgen kann.
46 Püttner/Spannowsky, S. 27. |
Zu dem gemeinsamen Rahmenplan werden die Förderziele und die hierzu vorzusehenden Fördermittel sowie eine verbindliche Regelung der Förderintensitäten in den jeweiligen Problemzonen festgesetzt. Die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete beruht auf Kriterien der Arbeitslosenquote, einem Einkommenskriterium, das die Einkommenshöhe berücksichtigt, dem Bruttosozialprodukt pro Kopf der Wohnbevölkerung und einem Infrastruktur-Indikator, der von der Infrastruktur-Ausstattung abhängt13).
[Seite 9] In den einzelnen Fördergebieten wiederum werden Schwerpunktorte gebildet, in denen eine Förderung von Investitionsvorhaben je nach Einstufung des Schwerpunktortes bis zu einer Höhe zwischen 15 % (für die C-Schwerpunkte), 18 % (für die B-Schwerpunkte) und 23 % (für die A-Schwerpunkte des Zonenrandgebietes) der Netto-Investition erfolgen kann14). 13) vgl. Püttner/ Spannowsky, Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik, 1986, S. 27 14) Die hier beschriebenen Förderintensitäten sind Folge eines zwischen der Bundesregierung und der EG-Kommission geschlossenen Kompromisses, auf den an späterer Stelle noch einzugehen sein wird. Die Ergebnisse dieses Kompromisses wurden vom Planungsausschuß vom 2.7.1987 auf den seit dem 1.1.1988 geltenden 17. Rahmenplan übertragen (vgl. Regionale Wirtschaftsförderung in der Bundesrepublik Deutschland, Hrsg. Bundesministerium für Wirtschaft, S. 36). Bei den dem 17. Rahmenplan vorhergehenden Rahmenplänen waren die Förderintensitäten ebenfalls aufgrund verbindlicher Entscheidung auf der EG- Ebene (vgl. Erste Entschließung des Rates über die allgemeine Beihilfenregelung mit regionaler Zielsetzung (Abl. der Europäischen Gemeinschaften C 111/3) und Mitteilung der Kommission über regionale Beihilfenregelungen (Abl. 1979 C 31/9)) auf 15 % für die C-Schwerpunkt-, 20 % für die B-Schwerpunkt- und 25 % für die A-Schwerpunktorte des Zonenrandgebietes beschränkt. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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