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Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:

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[1.] Csc/Fragment 057 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-21 17:59:41 SleepyHollow02
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Leibrock 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 8-21
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 77, Zeilen: 16 ff.
1. Der Begriff der Beihilfe

Dem Beihilfebegriff des Art. 92 EWGV kommt in doppelter Hinsicht Bedeutung zu: zum einen ist er als gesetzliches Tatbestandsmerkmal maßgebend für den Anwendungsbereich des Verbots staatlicher Beihilfen; damit bestimmt er zugleich aber auch die Reichweite des Kontroll- und Aufsichtsrechts der Kommission über die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Auf diesem Wege erfüllt der Beihilfebegriff auch eine kompetenzbestimmende Funktion; denn je weiter er definiert ist, um so größer ist die Möglichkeit der Kommission, über das Beihilfeaufsichtsverfahren den wirtschaftspolitischen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beschränken132.


132 siehe Leibrock, S. 77; Wenig, in: v.d. Groeben/ Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 3.

I. Der Begriff der "Beihilfe" im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EWGV

Der Beihilfenbegriff des Art. 92 EWGV ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: So ist er einerseits maßgebend für den Anwendungsbereich des Verbots staatlicher Beihilfen; gleichzeitig bestimmt er damit jedoch auch die Reichweite des Aufsichtsrechts der Kommission über die lenkende Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Auf diese Weise kommt dem Beihilfenbegriff insoweit auch eine kompetenzbestimmende Funktion zu; denn je weiter der Begriff der Beihilfe definiert ist, um so größer sind die Möglichkeiten der Kommission, über das Beihilfeaufsichtsverfahren in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten hineinzuwirken.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 132 genannt. Die starke inhaltliche und wörtliche Anlehung an die Quelle wird daraus nicht ersichtlich.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20170221175634