von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 057 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-02-21 17:59:41 SleepyHollow02 | BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Leibrock 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 57, Zeilen: 8-21 |
Quelle: Leibrock 1989 Seite(n): 77, Zeilen: 16 ff. |
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1. Der Begriff der Beihilfe
Dem Beihilfebegriff des Art. 92 EWGV kommt in doppelter Hinsicht Bedeutung zu: zum einen ist er als gesetzliches Tatbestandsmerkmal maßgebend für den Anwendungsbereich des Verbots staatlicher Beihilfen; damit bestimmt er zugleich aber auch die Reichweite des Kontroll- und Aufsichtsrechts der Kommission über die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Auf diesem Wege erfüllt der Beihilfebegriff auch eine kompetenzbestimmende Funktion; denn je weiter er definiert ist, um so größer ist die Möglichkeit der Kommission, über das Beihilfeaufsichtsverfahren den wirtschaftspolitischen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beschränken132. 132 siehe Leibrock, S. 77; Wenig, in: v.d. Groeben/ Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 3. |
I. Der Begriff der "Beihilfe" im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EWGV
Der Beihilfenbegriff des Art. 92 EWGV ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: So ist er einerseits maßgebend für den Anwendungsbereich des Verbots staatlicher Beihilfen; gleichzeitig bestimmt er damit jedoch auch die Reichweite des Aufsichtsrechts der Kommission über die lenkende Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Auf diese Weise kommt dem Beihilfenbegriff insoweit auch eine kompetenzbestimmende Funktion zu; denn je weiter der Begriff der Beihilfe definiert ist, um so größer sind die Möglichkeiten der Kommission, über das Beihilfeaufsichtsverfahren in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten hineinzuwirken. |
Die Quelle ist in Fn. 132 genannt. Die starke inhaltliche und wörtliche Anlehung an die Quelle wird daraus nicht ersichtlich. |
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