VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Csc/Fragment 074 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 18:27:12 PlagProf:-)
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 156, 157, Zeilen: 156: 15 ff.; 157: 1 ff.
Nach dem Gemeinschaftsrecht ist also im Rahmen der Art. 92 f. EWGV eine Differenzierung danach, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Unternehmenseigentümer ist, nicht gerechtfertigt181.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen setzt mithin voraus, daß es dem Staat nicht verwehrt ist, sich als Unternehmenseigentümer in gleicher Weise wie ein Privater zu betätigen182. Aus Art. 90 Abs. 1 EWGV folgt aber auch, daß staatliche Zuwendungen an öffentliche Unternehmen ebenso wie Leistungen des Staates an ein Privatunternehmen am grundsätzlichen Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV zu messen sind183. Aufgrund der Doppelfunktion des Staates als Eigentümer und Hoheitsträger ist die Gefahr, daß es durch Begünstigungen von öffentlichen Unternehmen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann, sogar besonders groß184.


181 Vgl. Nicolaysen, Subventionen für öffentliche Unternehmen und Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, KSE Bd. 32, S. 111-135.

182 Püttner/Spannowsky, S. 156.

183 Vgl. dazu im einzelnen oben C.II.l. b) cc), S. 58.

184 Püttner/Spannowsky, S. 157.

Es ist also nach dem Vertrag eine Differenzierung danach, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Unternehmenseigentümer ist, nicht gerechtfertigt69).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen setzt voraus, daß es dem Staat nicht verwehrt ist, sich als Unternehmenseigentümer in gleicher Weise wie ein Privater zu betätigen.

Zum anderen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung aber, daß staatliche Zuwendungen an öffentliche Unternehmen ebenso wie Leistungen des Staates an ein Privatunternehmen

[Seite 157]

an dem Grundsatz der Unvereinbarkeit i.S. des Art. 92 I EWGV gemessen werden können müssen, wenn sie denselben handelsbeinträchtigenden Effekt aufweisen, Art. 90 Abs. l EWGV. [...]

Die Gefahr, daß es durch Leistungen an öffentliche Unternehmen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann, ist wegen der gleichzeitigen Doppelfunktion des Staates als Eigentümer und Hoheitsträger besonders groß.


69) Vgl. dazu Nicolaysen, Subventionen für öffentliche Unternehmen und Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, in: KSE, Bd. 32, S. lll — l35

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 182 und 184 genannt, doch bleibt die Wörtlichkeit der Übernahme unausgewiesen (die drei längsten Wortgruppen umfassen 19 bzw. zweimal je 14 zusammenhängende Wörter).

Einige Sätze werden umgestellt, eine Referenz wird mitübernommen (Fn. 181).

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20170403182805