von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 087 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-03-07 22:07:54 Schumann | Csc, Fragment, Gesichtet, Leibrock 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 87, Zeilen: 4-21 |
Quelle: Leibrock 1989 Seite(n): 93, 98, Zeilen: 93: 12 ff.; 98: 1 ff. |
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Da die zu fördernden Unternehmen hier noch nicht feststanden, waren auch die Auswirkungen des infragestehenden Beihilfeprogramms auf Wettbewerb und Handel im Gemeinsamen Markt nicht im einzelnen vorauszusehen. Das Gericht hat hier entgegen der Vorgehensweise der Kommission, die in konsequenter Befolgung ihrer Rechtsauffassung auch das Beihilfesystem als per se den Wettbewerb verfälschend und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigend angesehen hatte, eine Prüfung dahingehend gefordert, ob das Programm den Beihilfeempfängern einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten sichere.
e) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten Neben einer Verfälschung des Wettbewerbs fordert der Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV, daß die Beihilfe des Mitgliedstaats den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 218 EuGH, RS. 248/87, Slg. 1987, 4013 (4041) - Deutschland/Kommission. |
[Seite 98]
Da die zu fördernden Unternehmen hier noch nicht feststanden, konnten die Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Gemeinsamen Markt nicht im einzelnen prognostiziert werden. In dieser Entscheidung ist der EuGH der Kommission, die in konsequenter Befolgung ihrer Rechtsauffassung auch das Beihilfensystem als eo ipso den Wettbewerb verfälschend und den Handel der Mitgliedstaaten beeinträchtigend angesehen hatte, entgegengetreten, indem er forderte, daß festzustellen sei, ob das Programm den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichere 91 a). [Seite 93] III. Die Handelsbeeinträchtigung Neben einer Verfälschung des Wettbewerbs fordert der Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV, daß die Beihilfe des Mitgliedstaates den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 91a) EuGH, a.a.O. (FN 10) S. 4041 |
Die Quelle wird nicht erwähnt. |
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