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Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:

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[1.] Csc/Fragment 091 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-03-07 22:13:01 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sinz 1992

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 6-19
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 429, 430, Zeilen: online
III. Subsumption der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen für das Beitrittsqebiet unter Art. 92 Abs. 1 EWGV

1. Förderungsmaßnahmen mit eindeutigem Beihilfecharakter

Der Beihilfeaufsicht unterliegen nach den oben beschriebenen Merkmalen des Beihilfebegriffs sowie den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Art. 92 Abs. 1 EWGV alle diejenigen Wirtschaftshilfen, die antragsabhängig finanzielle Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen und Produktionszweige gewähren. Dabei ist es unerheblich, daß bei verschiedenen Förderprogrammen mit einem breitgefächerten Adressatenkreis die notwendige Individualisierung erst mit der konkreten Beantragung der jeweiligen Wirtschaftshilfe eintritt228.


28 Vgl. Sinz, VIZ 1992, 426 (430).

IV. Subsumtion wirtschaftsfördernder Maßnahmen in den neuen Ländern unter Art. 92 I EWGV

1. Wirtschaftshilfen mit Beihilfecharakter

Der Beihilfenaufsicht und Notfizierungspflicht unterliegen gemäß den oben dargelegten Begriffs– und Tatbestandsmerk–

[Seite 430]

malen von genannten Wirtschaftshilfen alle diejenigen, die antragsabhängig finanzielle Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewähren. Entsprechend dem extensiven Begriffsverständnis der Kommission71 und der Maßgeblichkeit des Wirkungskriteriums ist es insoweit unerheblich, daß bei verschiedenen Förderprogrammen mit einem breitgefächerten Adressatenkreis die notwendige Individualisierung und selektive Wirkung erst mit der konkreten Beantragung der jeweiligen Wirtschaftshilfe eintritt.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 228 genannt. Der vgl.-Hinweis lässt nicht erkennen, dass es sich um eine wörtliche Übernahme handelt. Die Verfasserin übernimmt für S. 91-95 ohne Kennzeichnung die Gliederung der Quelle mit leichten Umformulierungen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20170221164813