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Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:

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[1.] Csc/Fragment 094 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-18 16:29:40 PlagProf:-)
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sinz 1992

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 1-3, 8-22
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 430, Zeilen: online
[Die Kommission ist dennoch - ihrem] extensiven Verständnis des Beihilfebegriffs folgend - in eine beihilferechtliche Überprüfung des Fördergebietsgesetzes eingetreten234.

[...]

Informations-, Schulungs-, und Beratungsprogramme stellen Beihilfen dar, sofern sie zweckgebundene Zuwendungen gewähren. Allerdings dürfte in diesen Fällen eine Wettbewerbsverfälschung bzw. Handelsbeeinträchtigung i.S. des Art. 92 Abs. 1 EWGV generell auszuschließen sein.

3. Förderungsmaßnahmen ohne behiliferechtliche Relevanz

Bei einigen für die Wirtschaftsförderung in den neuen Bundesländern wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen scheitert die Anwendung des Beihilfetatbestandes daran, daß die Tatbestandsmerkmale der Selektivität, der Zuwendung eines Vermögensvorteils sowie der Wettbewerbsverzerrung oder Handelsbeeinträchtigung nicht gegeben sind.


234 ABl EG Nr. C 92/C 35/07 vom 13.2.1992 (Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens bezüglich § 6 Fördergebietsgesetz).

Ihrer Tendenz zur Kompetenzausweitung folgend ist die Kommission jedoch in eine beihilferechtliche Überprüfung des Fördergebietsgesetzes eingetreten77. Die Informations–, Schuldungs– und Beratungsprogramme sind Beihilfen insofern, als sie

zweckgebundene Zuwendungen gewähren. Fraglich ist allerdings, ob in diesem Bereich über einen bloßen Mitnahmeeffekt78 hinausgehende Handelsbeeinträchtigungen i. S. des Art. 92 I EWGV realsitischerweise zu erwarten sind.

3. Wirtschaftsförderung außerhalb des Beihilfenverbotes

Bei einigen für die Wirtschaftsförderung im Beitrittsgebiet sehr wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen scheitert die Anwendung des europarechtlichen Beihilfetatbestandes aufgrund der Tatsache, daß in der Regel die Tatbestandsmerkmale der Selektivität, der Zuwendung eines Vermögensvorteils und der Handelsbeeinträchtigung zwischen Mitgliedstaaten nicht gegeben sind85.


77 Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens bzgl. § 6 Fördergebietsgesetz: Abl. C 92/C 35/07 vom 13. 2. 1992; vgl. unten Ziffer V. lit. b.

78Zum Begriff: Preußner, Kontrolle und Beherrschbarkeit von Wirtschaftssubventionen, 1989, S. 16 ff.; Garhammer, Steuerliche Investitionsförderung, Band I, 1988, S. 103 ff. passim.

85 Vgl. Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. 92 EWGV, Rdnr. 7, 16; Seidel, EuR 1985, 22 (25 ff.).

Anmerkungen

Quelle ist auf der Folgeseite in Fn. 235 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20170218162959