von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 115 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-02-21 10:17:57 PlagProf:-) | BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wenig 1991 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 115, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Wenig 1991 Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 46 |
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[Hierbei handelt es sich um Gebiete, deren Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 75% des als Kaufparität ausgedrückten Gemeinschaftsdurchschnitts nicht über-]steigt276. Damit entspricht die Kommission der Rechtsprechung des EuGH277, wonach die Verwendung der Merkmale "außergewöhnlich" und "erheblich" in Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV zeigt, daß diese Ausnahmevorschrift nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist. Der Streit, [sic] um den in Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV vorausgesetzten Vergleichsmaßstab muß vor diesem Hintergrund als ausgestanden betrachtet werden.
276 Auf die in dieser Weise definierten Gebiete entfallen rund 20% der Gemeinschaftsbevölkerung; vgl. 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rdnr. 236 sowie Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 46. 277 EuGH, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013 (4042) - Deutschland/Kommission. |
Es handelt sich hierbei um Gebiete, deren Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 75% des als Kaufkraftparität ausgedrückten Gemeinschaftsdurchschnitts nicht übersteigt. [...] Auf die in diese Weise eingegrenzten Gebiete entfallen rund 20% der Gemeinschaftsbevölkerung.214 Damit hat die Kommission sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes angepaßt,215 wonach die Verwendung der Begriffe »außergewöhnlich« und »erheblich« in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zeigt, daß diese Bestimmung nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist.216
214 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rn. 236. 215 EuGH - Deutschland/Kommission, 284/84 - Slg. 1987, 4036 216 Damit dürfte auch der Streit beendet sein, ob als Vergleichsmaßstab für eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung bzw. eine erhebliche Unterbeschäftigung auch auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Mitgliedstaates selbst abgestellt werden kann. Vgl. zum Meinungsstreit Rengeling, Beihilferecht, a.a.O., S. 36. |
Die Quelle wird in Fußnote 276 an zweiter Stelle genannt. Fußnote 216 der Quelle wird umformuliert in den Haupttext integriert. |
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