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Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:

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[1.] Csc/Fragment 128 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-03-07 22:23:46 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wenig 1991

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 1-21
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn 90
Der EuGH hat dazu ausgeführt, daß die Kommission die Befugnis habe, Beihilfen zur Förderung von Gebieten zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in ihrem Staat benachteiligt sind311. Diese Aussage ist aber im Zusammenhang mit einer anderen Entscheidung zu sehen, derzufolge der Kommission bei der Beurteilung schwieriger wirtschaftlicher Tatbestände ein weiter Ermessensspielraum zukommt und sie ihre Beurteilung im Rahmen des Art. 92 Abs. 3 EWGV nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen auszuüben hat, die wiederum auf den Gemeinsamen Markt zu beziehen sind312. Vor allem erscheint eine diskriminierungsfreie Anwendung auch nur dann möglich, wenn die Beurteilung aller Regionalbeihilfen von einheitlichen Kriterien ausgeht313.

Der Kommission ist deshalb in ihrer Ansicht zu folgen, daß die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem EWG-Vertrag nicht auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten beschränkt sein kann, sondern auch die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten auf Gemeinschaftsebene in Erwägung ziehen muß314.


311 EuGH, Rs. 248/84; Slg. 1987, 4013 (4042) - Deutschland/Kommission

312 EuGH, Rs. 730/79, Slg. 1980, 2671 (2691) - Philip Morris.

313 Vgl. Wenig, in; v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 90.

314 Ebenso Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 90.

Die Vertreter des Primats der »regionalpolitischen Autonomie«369 können sich dabei auf Artikel 104 sowie auf eine Aussage des Gerichtshofs berufen, wonach die Kommission die Befugnis habe, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaates zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.370 Diese Aussage des Gerichtshofs ist jedoch im Zusammenhang mit seiner weiteren Rechtsprechung zu sehen, wonach der Kommission bei der Beurteilung schwieriger wirtschaftlicher Tatbestände ein weiter Ermessenspielraum zukommt und sie ihre Beurteilung im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen auszuüben hat, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind.371 Darüber hinaus ist eine diskriminierungsfreie Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 nur dann möglich, wenn die Beurteilung aller Regionalbeihilfen der Mitgliedstaaten nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Schließlich ist auch Artikel 104 im Gemeinschaftsrahmen auszulegen. Der Kommission ist daher zuzustimmen, wenn sie feststellt, daß sie sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag nicht auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten beschränken kann sondern auch die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten auf Gemeinschaftsebene in Erwägung ziehen muß.372

369 So Rengeling, Grundlagen, a.a.O. und die Mitgliedstaaten in den oben in Fn. 351 und 352 genannten Entscheidungen.

370 EuGH - Deutschland/Kommission, 248/84 - Slg. 1987, 4013.

371 EuGH - Philip Morris/Kommission, 730/79 - Slg. 1980, 2671, 2691.

372 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rn. 301.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnoten 313 und 314 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
SleepyHollow02



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