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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 16-25
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 16, Zeilen: online
Anders als bei den bisherigen Erweiterungen der Gemeinschaft ist für die Integration der früheren DDR in die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Europäischen Gemeinschaft keine beihilferechtliche Ausnahme- und Übergangsregelung vorgesehen worden. Das Beihilferecht war somit seit Anbeginn unmittelbar anwendbar. Dies hat auch der Rat der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung vom 4.12.1990 auf Basis einer Mitteilung der Kommission bestätigt1.

1 Bulletin der EG, Beil. 4/1990, S. 9 ff.

Anders als bei bisherigen Erweiterungen der Gemeinschaft ist für die Integration der früheren DDR 1990 keine grundsätzliche beihilfenrechtliche Ausnahme- oder Übergangsregelung vereinbart worden2; das Beihilfenrecht wurde vielmehr vom Rat3 auf Basis einer Mitteilung der EG-Kommission4 für unmittelbar anwendbar erklärt.

2 Ausnahmen wurden vom Rat lediglich für den Subventionskodex Stahl und die 6. Schiffbaubeihilfenrichtlinie beschlossen, s. ABLEG L 364/29 vom 28. 12. 1990 und ABLEG L 353/45 vom 17. 12. 1990.

3 Der Rat hat sich abschließend mit dem Gesamtkomplex der Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen am 4. 12. 1990 befaßt, s. ABLEG L 353/1 ff. vom 17. 12. 1990 und L 364/27 vom 28. 12. 1990.

4 “Die Gemeinschaft und die deutsche Vereinigung”, 22. 8. 1990, Bulletin der EG, Beilage 4/90.

Anmerkungen

Beleg wird mitübernommen. Leicht umformuliert, aber die Quelle bleibt gut erkennbar.

Sichter
SleepyHollow02