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Untersuchte Arbeit: Seite: 2, Zeilen: 21-29 |
Quelle: Leibrock 1989 Seite(n): 3, Zeilen: 7 ff. |
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Nach Art. 92, 93 EWGV steht der Kommission ein Aufsichtsrecht über die Vergabe von Subventionen zu, das sich zu einem weitreichenden Kontrollrecht auch über die von den Mitgliedstaaten betriebene regionale Wirtschaftsförderung entwickelt hat. Entsprechend dieser Befugnis hat die Kommission Kriterien über die Zulässigkeit von Förderungsmaßnahmen entwickelt, die ihr einen erheblichen Einfluß auf die Vergabe bis hin zur Auswahl der Fördergebiete erlauben. | Aufgrund des ihr nach Art. 92, 93 EWGV zustehenden Aufsichtsrechts über die Vergabe von Subventionen beansprucht sie für sich ein weitreichendes Kontrollrecht über die von den Mitgliedstaaten betriebene Regionalförderung. Entsprechend dieser Befugnis hat sie Kriterien über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der regionalen Wirtschaftsförderung entwickelt, die ihr einen erheblichen Einfluß auf die Vergabe nationaler Regionalfördermaßnahmen bis hin zur Fördergebietsauswahl erlauben. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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