VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 1-13
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 62, 66, Zeilen: 62: 1 ff.; 66: 13 ff.
Das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV gilt aber nicht absolut und unbedingt, so daß nicht schon jede nationale Beihilfemaßnahme per se für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist103. Vielmehr hängt ihre Rechtmäßigkeit von dem Prüfverfahren durch die Kommission nach Art. 93 EWGV ab, in welchem diese die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage von Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV untersucht104.

Art. 93 EWGV unterscheidet zwei Arten der Beihilfenkontrolle, die repressive (Art. 93 Abs. 2 EWGV) und die präventive Beihilfenkontrolle (Art. 93 Abs. 3 EWGV). [...]


103 EuGH, Rs. 78/76, Slg. 1977, 595 (609) - Steinike und Wendling/Deutschland; vgl. auch Leibrock, S. 62.

104 Nicolaysen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 162.

105 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 13.

106 EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1269) - Costa/ENEL; Rs. 14/68, Slg. 1969, 1 (14) - Walt Wilhelm/Bundeskartellamt; Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125 [(1135) - Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel; Rs. 41/71, Slg. 1971, 1039 (1049) - Politi/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 84/71, Slg. 1972, 89 (96) - Marimex/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 345/89, EuGRZ 1991, 421 = EuZW 1991, 666 - Stoeckel (Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen).

107 Vgl. dazu Zuleeg, EuR 1990, 123 (128) sowie allgemein Jarass, NJW 1990, 2420 (2421).]

Das grundsätzliche Beihilfenverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV gilt jedoch nicht absolut und unbedingt, so daß nicht schon jede nationale Beihilfemaßnahme per se für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist3). Vielmehr hängt die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht von einem Prüfverfahren durch die Kommission ab, in welchem diese sich letztgültige Klarheit über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht verschafft.

[Seite 66]

Art. 93 EWGV unterscheidet zwei Arten der Beihilfenkontrolle: Die repressive Beihilfenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 EWGV) und die präventive Beihilfenkontrolle (Art. 93 Abs. 3 EWGV).


3) EuGH, RS 78/76, Sig. 1977, S. 595 ff-, 609

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 103 genannt. Dass es sich um eine nur marginal umformulierte Übernahem handelt, geht daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)