VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 10-26
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 163, 164, Zeilen: 163: 21 ff.; 164: 1 ff.
Häufig wird die Schwelle der Spürbarkeit erst durch die Kumulierung von Beihilfen, die für sich betrachtet als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen wären, überschritten.

Findet auf ein Investitionsvorhaben mehr als eine Beihilferegelung Anwendung, so gelten grundsätzlich die seit dem 1.3.1985 in Kraft befindlichen Notifizierungsregeln227. Nach diesen Regeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Kumulierungsfälle nach Art. 93 Abs. 3 EWGV im voraus melden, wenn diese sich auf Investitionsvorhaben über 12 Millionen ECU bzw. Vorhaben beziehen, deren kumulierte Beihilfeintensität ein Nettosubventionsäguivalent von 25% überschreitet. Hier wird deutlich, daß es Beihilfen gibt, die für sich gesehen noch nicht den Grad der Spürbarkeit erreichen, der sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen würde.


226 Püttner/Spannowsky, S. 163 f.

227 ABl EG 1985 Nr. C 3/03 I Nr. 2 der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung.

Welche Bedeutung der Beihilfenintensität zukommt, zeigen die Fälle der Kumulierung von — für sich betrachtet - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehenden Beihilfen. Die bedeutenderen Fälle der "Anwendung von mehr als einer Beihilfenregelung auf ein Investitionsvorhaben"91), hat die Kommission den seit dem 1.3.1985 in Kraft befindlichen Notifizierungsregeln, von denen allgemeine Beihilfen, Regionalbeihilfen, sektorale Beihilfen, Beihilfen kleinerer und mittlerer Unternehmen, Beihilfen für Förderung, Entwicklung und

[Seite 164]

Innovation betroffen sind, unterworfen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die wichtigsten Kumulierungsfälle aufgrund Art. 93 III ENGV im voraus mitteilen. Als wichtig werden Kumulierungsfälle eingestuft, die sich auf Investitionsvorhaben über12 [sic] Mill. ECU und Vorhaben beziehen, deren kumulierte Beihilfenintensität ein Nettosubventionsäquivalent von 25 % überschreitet. Obgleich die durch ihren Zweck gerechtfertigten Einzelbeihilfen wegen ihrer geringen Beihilfenintensität für sich gesehen noch nicht gegen das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit verstoßen, können sie zusammen mit anderen Einzelbeihilfen eine spürbare Handelsbeeinträchtigung verursachen, so daß von ihnen die Schwelle der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamem Markt erreicht wird.

Die Problematik der Kumulierungsfälle veranschaulicht, daß es Beihilfen gibt, die zwar wettbewerbsverfälschend und handelsbeeinträchtigend wirken können, die aber für sich gesehen noch nicht den Grad der Spürbarkeit erreichen, der sie unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt machen würde. Erst durch die Kumulierung mehrerer solcher Beihilfen wird dieser Grad erreicht.


91) ABl. 1985 Nr. C 3/03 I Nr. 2 der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 089 08.

Die Quelle ist in Fn. 226 weiter oben auf der Seite genannt. Püttner/Spannowsky werden gerafft, dienen aber erkennbar als Schreibvorlage.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)