VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 1-7
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 49-50
[Als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Art. 2 EWGV bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern283 und solche, die] sich aus den Programmen der Gemeinschaft ergeben284. Die Kommission legt den Begriff des gemeinsamen Interesses dahingehend aus, daß das Vorhaben Teil eines grenzüberschreitenden Programmes sein muß, das gemeinsam von verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützt wird oder das aus einer zwischen Mitgliedsstaaten abgestimmten Tätigkeit besteht285.

283 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 49.

284 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 50.

285 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 50.

Als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse sind insbesondere solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Artikel 2 EWG-Vertrag bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern.226 Daneben können sich solche Vorhaben aus den Programmen der Gemeinschaft oder aus solchen einzelner Mitgliedstaaten ergeben, an denen die Gemeinschaft maßgeblich mitwirkt.227

[Rn. 50]

Die Kommission legt den Interessenbegriff dahingehend aus, daß das Vorhaben Teil eines grenzüberschreitenden Programms sein muß, welches gemeinsam von verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützt wird oder das aus einer zwischen Mitgliedstaaten abgestimmten Tätigkeit besteht, um gegen eine gemeinsame Bedrohung oder für ein gemeinsames Ziel zu kämpfen.


226 Thiesing, Voraufl., Art. 92 Rn. 61.

227 Beispielsweise aus den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik oder dem Eureka-Programm.

Anmerkungen

Die Quelle wird zweimal genannt. Die enge Anlehnung an den Text wird daraus nicht ersichtlich.

Sichter
SleepyHollow02