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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 17, Zeilen: online
2. Die Entscheidung der Kommission

a) Verkauf an den Meistbietenden

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 18.9. 199146 festgestellt, daß sie den Verkauf eines Unternehmens oder eines Untemehmensteils an den einzig auftretenden Interessenten oder im Falle mehrerer Interessenten an den Meistbietenden als Verkauf zum Marktpreis bewertet, der damit kein Beihilfeelement im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EWGV enthält. Die Kommission akzeptiert also in diesen Fällen mangels eigener oder anderer Kriterien den zwischen der Treuhandanstalt und den Kaufinteressenten ausgehandelten Preis als Marktpreis.

b) Verkauf an einen Unterbieter

In den Fällen, in denen mehrere Kaufinteressenten auf das gleiche Unternehmen unterschiedlich hohe Preisangebote abgeben und die Treuhandanstalt nicht an den Meistbietenden verkauft, weil der Unterbieter sich zur Erfüllung bestimmter Auflagen verpflichtet, z.B. eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder Folgeinvestitionen zu treffen, die nicht Hauptgegenstand des Kaufvertrages sind, nimmt die Kommission Beihilfe-[elemente an47.]


46 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt, S. 2 f.

47 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt, S. 3.

II. Der Regelungsgehalt der Entscheidung

1. Privatisierung

Die Kommission akzeptiert, daß durch die umfangreichen nationalen und internationalen Bemühungen der THA um Publizität des Privatisierungsangebots7 die erforderliche Transparenz für alle potentiellen Kaufinteressenten hergestellt ist. Sofern ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil an den einzigen aufgetretenen Interessenten oder im Falle mehrerer Interessenten an den Höchstbietenden verkauft wird, wird sie dies als Verkauf zum Marktpreis bewerten, der keine Beihilfenelemente im Sinne von Art. 92 I enthält. In Fällen, in denen mehrere Kaufinteressenten auf das gleiche Unternehmen vergleichbare, aber unterschiedliche hohe Preisangebote abgeben und in denen die THA nicht an den Meistbietenden zu verkaufen beabsichtigt, weil etwa der Unterbieter eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten sich verpflichtet, kann nach Ansicht der Kommission in der Preisdifferenz ein arbeitsmarkt– oder strukturpolitisch motiviertes Beihilfenelement enthalten sein.


7 Z. B. publiziertes Firmenhandbuch, BTX, CD–ROM/Compact Disc, durch Industrie– und Handelskammern.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der vorausgehenden Seite für einen anderen Gliederungsabschnitt genannt. Die nächste Nennung erfolgt auf der übernächsten Seite, ebenfalls für einen anderen Gliederungsabschnitt, und mit "vgl.". Dafür folgt der Text trotz gewisser eigener Weiterentwicklung zu eng der Gedankenführung und dem Wortlaut von Schütterle.

Alternativ ist auch eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.

Sichter
(SleepyHollow02)