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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 21-26
Quelle: Schink 1992
Seite(n): 53, Zeilen: online
Nach der Begründung zum Umweltrahmengesetz sind in diese Ermessensentscheidung einzubeziehen u.a. der Nutzen des Erwerbs für die Allgemeinheit, insbesondere unter Struktur-, sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten, die ohne die Freistellung bestehenden Haftungsrisiken für den [Erwerber, die durch die Freistellung für die Allgemeinheit entstehenden Sanierungskosten und der Nutzen des Erwerbs für den Investor111.

111 Vgl. zur Auslegung der Freistellungsklausel für Altlasten die Hinweise des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 4.10.1991, abgedruckt in: VIZ 1991, 101.]

Nach der Begründung zum Umweltrahmengesetz, auf dem die Freistellungsklausel des Einigungsvertrages basiert, sind in diese Interessenabwägung einzubeziehen u. a. der Nutzen des Erwerbs für die Allgemeinheit, insbesondere unter struktur– und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten, die ohne die Freistellung bestehenden Haftungsrisiken für den Erwerber, die durch die Freistellung für die Allgemeinheit entstehenden Sanierungsrisiken und der Nutzen des Erwerbs für den Investor24.

24 Vgl. Michael/Thull, BB 1990, Beilage 30, S. 1 (4); Rehbinder, DVBl. 1991, 421 (426).

Anmerkungen

Forts. von Fragment 180 01.

Sichter
(SleepyHollow02)