Kapitelübersicht[]
- Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Als betroffen festgestellt wurden bisher (Stand: 27. April 2017) folgende Kapitel, die sich teilweise als vollständig oder nahezu vollständig übernommen erwiesen haben – siehe Klammervermerke:
- 1. Kapitel: Problemstellung
- 2. Kapitel: Wirtschaftsförderungsmaßnahmen des Bundes und der Länder
- B. Die Förderungsmaßnahmen gem. Art. 28 EinigungsV
- III. Steuerliche Hilfen
- 3. Das Fördergebietsgesetz (S. 37-38): Seite 37
- C. Rechtliche Bewertung der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen des Bundes und der Länder hinsichtlich des EG-Wettbewerbsrechts
- I. Die Struktur der Beihilferegelung des EWG-Vertrags
- 1. Das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV (S. 47-50): Seiten 49, 50
- 2. Die Legalausnahmen des Art. 92 Abs. 2 EWGV (S. 50-51): Seite 50
- 3. Die Ausnahmebestimmungen des Art. 92 Abs. 3 EWGV (S. 51): Seite 51 – [vollständig]
- 4. Das Beihilfeaufsichtsverfahren nach Art. 93 EWGV [Anf.] (S. 51-52): Seite 51
- II. Voraussetzungen des Verbots wettbewerbsverfälschender Beihilfen des Art. 92 Abs. 1 EWGV
- 1. Der Begriff der Beihilfe [Anf.] (S. 57): Seite 57 – [vollständig]
- b) Die einzelnen Begriffsmerkmale der Beihilfe [Anf.] (S. 61): Seite 61 – [vollständig]
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- aa) Grundsätzliche Eignung von Regionalbeihilfen für das Beitrittsgebiet zur Wettbewerbsverfälschung (S. 78-82): Seiten 79, 80, 81, 82
- bb) Die Annahme einer "per-se-Wettbewerbsverfälschung" (S. 82-85): Seiten 82, 83
- cc) Das ungeschriebene Merkmal der Spürbarkeit als Einschränkung des Kriteriums der Wettbewerbsverfälschung (S. 85-87): Seiten 86, 87
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- III. Subsumption der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen für das Beitrittsgebiet unter Art. 92 Abs. 1 EWGV
- IV. Prüfung der Ausnahmebestimmungen des Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV hinsichtlich der Beihilfen für die ostdeutsche Wirtschaft
- 4. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 Alt. 2 EWGV
- b) Die Kriterien der Koordinierungsgrundsätze (S. 123-126): Seite 124
- c) Der Vergleichsmaßstab (S. 126-128): Seiten 127, 128
- d) Anwendbarkeit des Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 Alt. 2 EWGV auf das Beitrittsgebiet (S. 129-130): Seite 129 f.
- e) Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 EWGV als Auffangtatbestand (S. 131-132): Seite 131 – [größtenteils (exkl. 2 Sätze]
- 3. Kapitel: Die Tätigkeit der Treuhandanstalt unter dem Aspekt der Beihilfekontrolle
- 4. Bewertung (S. 161-162): Seite 161
- Gesamtwürdigung (S. 186-188): Seite 186.
Herausragende Fundstellen[]
- Die Übernahmen beginnen auf Seite 1 (einem Patchwork aus drei nicht genannten Quellen, die leicht umformuliert werden) und erstrecken sich bis auf Seite 186. Bereits die Erläuterungen zum Zuschnitt des Themas (Seite 3, siehe Fragment 003 08 [keine Wertung]) sind nicht ganz selbständig formuliert.
- Ganzseitige Übernahmen finden sich auf den Seiten 117, 128, 155, 165 (jeweils Typ Bauernopfer) sowie 134, 135, 136 (jeweils Typ Verschleierung).
Herausragende Quellen[]
- Stark ausgewertet ist der Zeitschriftenbeitrag Sinz 1992 (blockweise auf S. 42-45 und S. 129-137).
- Ebenfalls Quelle vieler bedenklicher Übernahmen (blockweise auf S. 112-118 und S. 126-128) ist die Kommentierung zu Artt. 92 ff. EWG-Vertrag von Wenig 1991, die allerdings mit über 60 Referenzierungen auch die mit Abstand meistreferenzierte Quelle in der Arbeit ist.
- Die Übernahmen aus der Dissertation Leibrock 1989 (S. 27-30, 49-51, 58-60 und 80-88) nennen meist die Quelle, geraten aber in aller Regel unausgewiesen wörtlich; die marginalen Formulierungsänderungen legen den Schluss auf eine Verschleierungsabsicht nahe.
Andere Beobachtungen[]
- Eine Reihe von im Zusammenhang klar erkennbaren Übernahmen wurden konservativ der Kategorie "keine Wertung" zugeordnet, weil es sich im Schwerpunkt um die Wiedergabe von Gesetzes-, Verordnungs-, Richtlinien- oder Urteilsbezeichnungen und/oder -inhalten handelt, z.B. Seite 41.
- Die zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation gültige Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 1.10.1983 (→ PDF der geänderten Fassung vom 21.12.1998) enthält u.a. folgende Aussagen und Bestimmungen:
- § 2 Promotionsleistungen
„(2) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.
(3) Sie muß eine selbständige Leistung des Bewerbers sein. [...]“
- § 2 Promotionsleistungen
- § 10 Zulassungsgesuch
„(1) Das Gesuch auf Zulassung zur Prüfung ist an den Dekan als Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
[...] 3. die schriftliche Erklärung: ‚Ich habe nur die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel für die Ausarbeitung der vorgelegten Arbeit benutzt und die aus anderen Schriften übernommenen Stellen kenntlich gemacht. Ich habe meine Arbeit selbständig verfaßt.‘“
- § 10 Zulassungsgesuch
- § 17 Ordnung des Verfahrens und Entziehung des Titels
„(2) Für die Entziehung des Doktortitels gelten die gesetzlichen Vorschriften.“
- § 17 Ordnung des Verfahrens und Entziehung des Titels
- Laut "Vorwort" wurde die Anfertigung der Dissertation durch die Friedrich-Ebert-Stiftung mit einem Promotionsstipendium gefördert.
In der Internetpräsentation der Stiftung heißt es (seit mind. 2011) zu den Grundsätzen ihrer Studienförderung u.a.:
"Unsere Programme richten sich an überdurchschnittlich begabte Studierende und Promovierende aus Deutschland und dem Ausland, die sich den sozialdemokratischen Werten verbunden fühlen. Wir achten auf fachliche Exzellenz, [...]"
An anderer Stelle heißt es zu den Erwartungen der Stiftung an von ihr geförderte Doktoranden:
"Ihr wissenschaftliches Vorhaben sollte einen bedeutsamen Beitrag zur Forschung leisten."
- Die Verfasserin hat 2004 der gleichen Fakultät auch ihre Habilitationsschrift vorgelegt, zu der es ebenfalls eine Plagiatsdokumentation im VroniPlag Wiki gibt, siehe Chg.
Statistik[]
- Es sind bislang 86 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 26 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 60 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
- Die untersuchte Arbeit hat 188 Seiten im Hauptteil. Auf 77 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 41 % entspricht.
Die 188 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
- Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 22 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.
- Die Dokumentation beinhaltet 12 Quellen.
- In der Dokumentation wird technisch bedingt auch die Quelle Bundesminister für Wirtschaft (1991) als Plagiatsquelle mitgezählt, obwohl aus dieser nur Fragmente der Kategorie „Keine Wertung“ vorhanden sind. Insgesamt gibt es somit statt 12 lediglich 11 Quellen, aus denen als Plagiat gesichtete Fragmente vorliegen.
Illustration[]
Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
( rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)
Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.
Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.
Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom 27. April 2017.