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Europas Weg zum Bürger - Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft

von Franziska Giffey (geb. Süllke)

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[1.] Dcl/Fragment 214 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-06-23 08:28:18 Stratumlucidum
Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments 2005, Dcl, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Stratumlucidum
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 214, Zeilen: 21-23
Quelle: Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments 2005
Seite(n): 10, Zeilen: 35 ff.
Die EU ist nicht mehr nur eine gewöhnliche internationale Organisation mit wirtschaftlichen Zielen, sondern eine Wertegemeinschaft. Die europäischen Werte definieren die europäische Identität. Artikel I.1 der Verfassung ist zu entnehmen, dass es der Wille der Bürgerinnen und Bürger Europas ist, eine gemeinsame Zukunft, gegründet auf gemeinsamen Werten, zu gestalten. Diese Werte definieren die europäische Identität. Die EU ist nicht mehr nur eine gewöhnliche internationale Organisation mit wirtschaftlichen Zielen, sondern eine Wertegemeinschaft.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle, die in der gesamten untersuchten Arbeit nicht erwähnt wird. Der Inhalt des Fragments ist auch nicht in dem im Literaturverzeichnis aufgeführten Titel "Europäische Kommission, 2004b" – dessen Untertitel ähnlich wie der Titel der Quelle lautet – enthalten, vgl. [1].

Diese beiden Sätze finden sich im allerletzten Absatz des Haupttextes der vorliegenden Dissertation, d. h. in deren abschließendem Kapitel 5, in dem "aus den Ergebnissen der vorangegangenen Untersuchung Schlussfolgerungen gezogen" werden (S. 198).

Der Satz unmittelbar im Anschluss entstammt ebenfalls einer ungenannt bleibenden Quelle, siehe Fragment 214 23.


Beurteilung durch das erste Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des ersten FU-"Schlussberichts" von 2019 im Jahr 2020):

Kategorie 1 ["wörtliche Übernahme einer geschlossenen Textpassage, zumindest eines ganzen Satzes"] / Kategorie A ["keine Nennung der Quelle"] (PDF-Datei des ersten Schlussberichts mit Anlagen, S. 3 u. 17)

Vorbemerkung zur Begründung: "Vorbemerkung zu Kapitel 5: Die Monita haben keinen Einfluss auf die sachliche Eigenständigkeit der Schlussfolgerung, dem Vorwurf von VroniPlag kann insofern nicht gefolgt werden."
Begründung: "Trivialer Fall, aufgrund formaler Erfüllung der Kriterien der Kategorie 1 A zugeordnet" (ebd., S. 17)

Gemäß erstem Schlussbericht gelten dem Gremium derartige 1-A-Fundstellen als "eindeutige Fälle von Plagiaten", die "den Tatbestand der 'objektiven Täuschung' erfüllen" (ebd., S. 4).




Beurteilung durch das zweite Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021):

Kategorie 1 ["Wörtliche Übernahme fremder Texte ohne Quellennennung"] (PDF-Datei des zweiten Schlussberichts mit Anhängen, S. 19)

Gemäß zweitem Schlussbericht sind Fundstellen der Kategorie 1 "eindeutig als Plagiate im engeren Sinne zu bezeichnen, d.h. wörtliche Übernahmen von Textpassagen ohne Kenntlichmachung und ohne Angabe der Originalquelle." (ebd., S. 6) "In diesen Fällen liegt objektiv eine Täuschung vor." (ebd., S. 7)


Sichter
(Stratumlucidum) Schumann


[2.] Dcl/Fragment 214 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-06-23 08:33:29 Stratumlucidum
Dcl, Diedrichs 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Stratumlucidum
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 214, Zeilen: 23-24
Quelle: Diedrichs 2007
Seite(n): 98, Zeilen: 6 ff.
Eine pragmatische und nur auf Wirtschaftswachstum abzielende politische Strategie wird der Rolle und Verantwortung der Kommission nicht gerecht. Eine pragmatische und auf Wirtschaftswachstum abzielende politikorientierte Strategie allein wird der Rolle und Verantwortung der Kommission nicht gerecht.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle, die lediglich im Literaturverzeichnis erwähnt wird.

Dieser – trotz seiner Kürze inhaltlich nicht triviale – Satz findet sich im allerletzten Absatz des Haupttextes der vorliegenden Dissertation, d. h. in deren abschließendem Kapitel 5, in dem "aus den Ergebnissen der vorangegangenen Untersuchung Schlussfolgerungen gezogen" werden (S. 198).

Die beiden Sätze unmittelbar zuvor sind einer gänzlich ungenannt bleibenden Quelle entnommen, siehe Fragment 214 21.


Beurteilung durch das erste Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des ersten FU-"Schlussberichts" von 2019 im Jahr 2020):

Kategorie 2 ["Paraphrasierung von Texten mit deutlichen wörtlichen Textübernahmen, i.d. R. ganzer Satzteile"] / Kategorie A ["keine Nennung der Quelle"] (PDF-Datei des ersten Schlussberichts mit Anlagen, S. 3 u. 17)

Vorbemerkung zur Begründung: "Vorbemerkung zu Kapitel 5: Die Monita haben keinen Einfluss auf die sachliche Eigenständigkeit der Schlussfolgerung, dem Vorwurf von VroniPlag kann insofern nicht gefolgt werden."
Begründung: "Trivialer Fall, aufgrund formaler Erfüllung der Kriterien der Kategorie 2 A zugeordnet" (ebd., S. 17)

Gemäß erstem Schlussbericht erfüllen Fundstellen der Kategorie 2 A "den Tatbestand der 'objektiven Täuschung'" (ebd., S. 4).




Beurteilung durch das zweite Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021):

Keine Erwähnung im zweiten Bericht; dies bedeutet, dass das Gremium an dieser Stelle keinen eindeutigen Verstoß gegen die Gute Wissenschaftliche Praxis erkennt.


Sichter
(Stratumlucidum) Schumann



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