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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 12-16
Quelle: Mayers-Lögters 1986
Seite(n): 64, Zeilen: li. Spalte 18-24
Die übliche Praxis zur Realisierung eines gemeindlichen Baugebietes, geregelt im Baugesetzbuch (in der Fassung vom 23.6.1996, zuletzt geändert am 7.11.1996, BGBL I Nr. 55), bei der auf der Grundlage einer innerhalb der gemeindlichen Entscheidungsgremien eine abgestimmte städtebaulichen Konzeption ein Bebauungsplan sowie eine Gestaltungssatzung aufgestellt wird, bildet dabei die Grundlage. Auf Umsiedlungsplanungen läßt sich daher die übliche Praxis zur Realisierung eines gemeindlichen Baugebietes am Ortsrand, bei der auf der Grundlage einer innerhalb der gemeindlichen Entscheidungsgremien abgestimmten städtebaulichen Konzeption ein Bebauungsplan sowie ggf. eine Gestaltungssatzung aufgestellt werden, nicht übertragen.
Anmerkungen

Dd widerspricht der Lehrmeinuung, negiert dazu eine in der Literatur befindliche Aussage, behält aber deren Wortlaut in weiten Teilen bei. Bei Nennung der Quelle hätte hier der Beginn einer substantiellen wissenschaftlichen Auseinandersetzung sein können.

Sichter
WiseWoman