von Doris Fiala
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[1.] Df/Fragment 110 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-05-11 15:34:34 KayH | Df, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schweizer Bundesrat 2002, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 110, Zeilen: 1-24 |
Quelle: Schweizer Bundesrat 2002 Seite(n): 3725, Zeilen: 3725:12.18-23.26-35; 3726:101-105 |
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3.1.4.1. Zulassung zum Arbeitsmarkt
In der Schweiz wird das so genannte duale Zulassungssystem verfolgt. Dieses basiert auf dem Konzept der sogenannten Öffnung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten im Rahmen der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens. Dieses Abkommen wird auf die EFTA-Staaten ausgedehnt. Eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausführung eine Erwerbstätigkeit soll in erster Linie Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden. Nur wenn keine geeigneten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU und der EFTA gefunden werden, können Bewilligungen an Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) erteilt werden. Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die beruflichen Qualifikationen, die berufliche Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und in das soziale Umfeld erwarten lassen. 3.1.4.2. Zulassungspolitik in den letzten 30 Jahren Die Migrationspolitik der letzten 30 Jahre hat wegen der grosszügigen Zulassung von Hilfskräften und Saisonniers zu einem kontinuierlich steigenden Anteil niedrig qualifizierter Arbeitskräfte bei der ausländischen Wohnbevölkerung geführt. Dies hat die Ausländerarbeitslosigkeit erhöht, den strukturellen Wandel gehemmt und die Produktionsentwicklung verlangsamt. |
[Seite 3725]
1.2.3.1 Zulassung zum Arbeitsmarkt [...] Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird daher das duale Zulassungssystem weiter verfolgt. Es basiert auf dem Konzept einer gegenseitigen Öffnung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten im Rahmen der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens; dieses Abkommen wird auf die EFTA-Staaten ausgedehnt (Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation)7. [...] Eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit soll in erster Linie Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden. Nur wenn keine geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EU und der EFTA gefunden werden, können Bewilligungen an Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten erteilt werden. Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das soziale Umfeld erwarten lassen. [Seite 3726] 8 Die Ausländerpolitik der letzten 30 Jahre hat wegen der grosszügigen Zulassung von Hilfskräften und Saisonniers zu einem kontinuierlich steigenden Anteil von niedrig qualifizierten Arbeitskräften bei der ausländischen Wohnbevölkerung geführt. Dies hat die Ausländerarbeitslosigkeit erhöht, den strukturellen Wandel gehemmt und die Produktivitätsentwicklung der Wirtschaft verlangsamt. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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