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Aktuelle Version vom 19. April 2013, 22:40 Uhr
Oder als Quelle Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 2. Auflage 2006, Rn. 99 verwenden? Siehe Diskussion:Tr/Fragment_382_03 --Klgn 17:40, 13. Jul. 2012 (UTC)
Da zu vermuten ist, dass Enneaux hier einen Teil seiner Diss. leicht gekürzt in das Lehrbuch eingebracht hat - offenbar ohnehin stehende Methode in Münster - ist mE. Enneaux 2004 jedenfalls die Originalquelle. Ob Mb beim (Selbst-)Plagiat abgeschrieben hat, oder beiom Original, spielt eigentlich keine große Rolle. Der Wortlaut scheint prima facie eher an das Original zu erinnern.Strafjurist 09:53, 30. Jul. 2012 (UTC)