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Der Verfasser erweckt den Eindruck, er habe bei Ritter nachgelesen und den zweiten Verweis nach eigener Lektüre selbst beigefügt. Dazu passt aber nicht, dass Ritter das "Recht auf Zeit" nicht auf S. 85, sondern auf S. 83 erwähnt und auch nicht als eigene Erfindung ausgibt, sonder auf "R. Wolf 1987: 387" zurückführt. Auf S. 85 thematisiert Ritter einen anderen Aspekt ("reflexives Recht") als den in diesem Fragment erwähnten. Flüchtigkeitsfehler oder bewusstes Blindzitat? Jedenfalls eine nicht korrigierte Übernahme von Schmidt-Aßmann. Würde ich auch als Bauernopfer werten. PlagProf:-) 13:19, 5. Jun. 2012 (UTC)