Dv/015
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 015 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 10:52:40 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 015, Zeilen: 01-07; 101-103 | Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 071, Zeilen: 21-25; 107-108 |
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| [Die Bestimmungen des Kellogg-Briand-Paktes wurden bald] Bestandteil des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts und sind als solche noch heute gültig[FN 70]. Bei aller Bedeutung des Paktes hatte dieser jedoch auch Schwächen: Das Kriegsverbot war nicht mit einem Sanktionssystem verknüpft[FN 71] und es fehlten Mechanismen zur friedlichen Streitbeilegung.[FN 72] Die Präambel stellte lediglich fest, daß jeder den Pakt verletzende Staat "der Vorteile, die dieser Vertrag gewährt, verlustig erklärt werden sollte."
[FN 70] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4 Rn. 10;] Berber, Völkerrecht Bd. II, S. 35; Dahm, Bd. II, S. 353; Thierry/Combacau, S. 513; Brownlie, International Law, S. 110 [FN 71] Wehberg, S. 48 [ [FN 72] Donner, Begrenzung, S. 172 Fn. 16] | [Die Bestimmungen des Kellogg-Briand-Paktes wurden bald] Bestandteil des allg. VGR und sind als solche noch heute gültig.[FN 13] Obwohl von äußerster Wichtigkeit, war der Kellogg-Briand-Pakt nicht ohne Schwächen. Das Kriegsverbot war nicht mit einem Sanktionensystem verknüpft.[FN 14] Die Präambel stellte lediglich fest, daß jeder den Pakt verletzende Staat "der Vorteile, die dieser Vertrag gewährt, verlustig erklärt werden sollte".
[FN 13] Ebenso Berber Bd. II, 35; Dahm Bd. II, 353; Thierry (Anm. 11), 501; s. auch Brownlie, 110. [FN 14] So auch Wehberg, Krieg und Eroberung, 48. |
Fortsetzung der Übernahme von Rn. 10 bei Randelzhofer, die in Fragment 014 21 beginnt. Die Bauernopfer-Fußnote [FN 70] nimmt in derselben Reihenfolge die Literaturreferenzen aus [FN 13] mit auf, wodurch die Herkunft der Passage verschleiert wird. Nach dem Verweis auf die Quelle wird weiterer Text teils wörtlich übernommen. |
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| [2.] Dv/Fragment 015 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 02:57:38 Klicken | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 015, Zeilen: 11-12; 14-23; 106 | Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 071, Zeilen: 25-34; 110-111 |
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| Der entscheidende Mangel lag aber darin, daß es sich nach seinem Wortlaut nur auf den Krieg bezog und nicht allgemeiner auf die Anwendung von Gewalt. [...] Zudem versuchten einige Staaten mangels eines materiellen Kriegsbegriffs ihre militärischen Unternehmen zu verschleiern, indem sie diese nicht als Krieg erklärten und behaupteten, daß deshalb keine Verstöße gegen den Pakt begangen würden. Das extremste Beispiel dieser Art war das Verhalten von China und Japan 1931 und 1937, als diese in ausgedehnten Militäroperationen im Mandschureikonflikt gegeneinander verwickelt waren mit schweren Verlusten und Zerstörungen. Beide Regierungen beharrten jedoch darauf, daß zwischen ihren Staaten kein Kriegszustand bestünde, da sie ihre diplomatischen Beziehungen weiterhin aufrecht erhielten.[74]
[FN 74] Langer, S. 63 | Ein ernsterer Mangel des Verbots lag darin, daß es sich [...] nur auf den Krieg bezog und nicht allgemeiner auf die Anwendung von Gewalt.[15] Infolgedessen verschleierten einige Staaten ihre militärischen Unternehmen, indem sie diese nicht als Krieg erklärten und behaupteten, daß deshalb keine Verstöße gegen den Pakt begangen würden. Das entmutigendste Beispiel dieser Art war das Verhalten von China und Japan 1931 und 1937, als diese in ausgedehnte Militäroperationen gegeneinander verwickelt waren mit schweren Verlusten und Zerstörung von Eigentum.[16] Beide Regierungen beharrten jedoch darauf, daß zwischen ihren Staaten kein Kriegszustand bestünde, was durch ihre andauernden diplomatischen Beziehungen bewiesen wäre.
[ [FN 15] Vgl. Wehberg, Krieg und Eroberung, 49-50.] [FN 16] Zur Entwicklung des Mandschureikonflikts s. die Darstellung bei Langer, R., Seizure of Territory (1947), 50-66, 123-131. |
Mit diesem zweiten Teil wird die Rn. 10 zu Art. 2 Ziff. 4 aus Randelzhofer beinahe komplett inklusive Literaturreferenzen übernommen. Der beschriebene Sachverhalt findet sich überdies nicht bei Langer a.a.O. – wie der Verf. auf die Seitenzahl innerhalb des von Randelzhofer genannten Bereichs kommt, ist nicht bekannt. |
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