Dv/016
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 016 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 10:54:04 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 016, Zeilen: 02-11; 101-102 | Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 071; 072, Zeilen: 35-42; 08-11; 112-113 |
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| Nach Art. 2 Ziff. 4 UNCh. sind die Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichtet, in ihren internationalen Beziehungen die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Die vorrangige Bedeutung des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. ist von Autoren herausgestellt worden, die ihn den „Grundstein des Friedens in der Charta"[75] oder das „Herz der VN-Charta"[76] genannt haben.
Zweifellos ist die Formulierung des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. im Vergleich zu Art. I des Briand-Kellogg-Paktes als Fortschritt zu bezeichnen. Nicht nur Krieg, sondern ganz allgemein Gewalt ist verboten. Weiterhin beschränkt sich das Verbot nicht nur auf die Anwendung von Gewalt, sondern umfaßt auch die Drohung mit dieser.[77] [FN 75] Waldock, S. 492 [FN 76] Henkin, S. 544 [ [FN 77] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 13] | Diese besondere Schwäche des Paktes sollte nun mit Art. 2 Ziff. 4 der VN-Charta behoben sein. Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder der VN verpflichtet, in ihren internationalen Beziehungen die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta ist heute die Grundlage jeder Erörterung des Problems der Gewaltanwendung. Seine vorrangige Bedeutung ist von den Autoren herausgestellt worden, die ihn den "Grundstein des Friedens in der Charta",[17] das "Herz der VN-Charta"[18] oder die "grundlegende Regel des heutigen Völkerrechts"[19] genannt haben.
[...] Zweifellos ist die Formulierung des Art. 2 Ziff. 4 im Vergleich zu Art. I des Kellogg-Briand-Paktes als Fortschritt zu bezeichnen. Nicht nur Krieg, sondern ganz allgemein Gewalt ist verboten. Weiterhin beschränkt sich das Verbot nicht auf die Anwendung von Gewalt, sondern umfaßt auch die Drohung mit dieser. [FN 17] Waldock RdC 81 (1952-11), 451-517 (492). [FN 18] Henkin AJIL 65 (1971), 544-548 (544). [ [FN 19] Jiménez de Aréchaga, Derecho internacional, 108.] |
Der Randelzhofer zugeschriebene Satz steht tatsächlich in Rn. 13 – aber nicht nur dieser steht dort, sondern der gesamte Absatz. Der Absatz davor umfasst so gut wie die ganze Rn. 11 mitsamt der Fußnoten und ist ebenfalls nicht referenziert. |
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