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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 063 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 13:23:39 Klicken
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pieper 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Frangge, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 063, Zeilen: 10-21, 108-109
Quelle: Pieper 1997
Seite(n): 12; 13, Zeilen: 12-13; 01-04, 102-111, 113
Die gewöhnliche Neutralität wird in einem Krieg dadurch begründet, daß ein Drittstaat vom Kriegszustand zwischen Staaten Kenntnis erlangt und sich an diesem Krieg nicht beteiligt.367 Unter diesen Voraussetzungen tritt die Neutralität automatisch ein. Es ist keine ausdrückliche Neutralitätserklärung erforderlich.368 Aufgabe der Kriegführenden ist jedoch, Drittstaaten vom Eintritt des Kriegszustandes in Kenntnis zu setzen. Das Neutralitätsrecht beschränkt nämlich die Freiheit der Neutralen im Interesse der Kriegführenden.369 Diesem Grundsatz trägt Art. 2 III. Haager Abkommen Rechnung, nach dem der Kriegszustand den neutralen Staaten unverzüglich anzuzeigen ist und für sie erst nach Eingang wirksam wird, wenn nicht unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.

[FN 367] Pieper, S. 12 f.

[FN 368] Bindschedler, Neutrality, S. 549

[FN 369] Zemanek, Neutralität und Außenhandel, S. 771

Die gewöhnliche Neutralität wird in einem Krieg [...] dadurch begründet, daß ein Drittstaat vom Kriegszustand zwischen [Seite 13] Staaten Kenntnis erlangt47 und sich an diesem Krieg nicht beteiligt. Unter diesen Voraussetzungen tritt die Neutralität automatisch [...] ein48. Es ist keine ausdrückliche Neutralitätserklärung erforderlich49.

[FN 47] [...] Zemanek, in: von der Heydte-Festschrift I, S. 759 (771), ist der Auffassung, daß es Aufgabe der Kriegführenden sei, Drittstaaten vom Eintritt eines Kriegszustandes in Kenntnis zu setzen, weil das Neutralitätsrecht in erster Linie den Interessen der Kriegführenden diene. Vgl. auch Art. 2 des III. Haager Abkommens über den Beginn der Feindseligkeiten von 1907 [...], nach dem der Kriegszustand den neutralen Staaten unverzüglich anzuzeigen ist und für sie erst nach Eingang wirksam wird, wenn nicht unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.

[FN 48] [...] Bindschedler, EPIL 4, S. 9 (10); [...]

Anmerkungen

Teils wörtliche Übernahme aus Pieper, welche gleich zu Beginn mitsamt korrekter Seitenangabe in Fußnote 367 genannt wird, aber nicht von dieser abgedeckt wird. Der auch in der Vorlage vorhandene Verweis auf Bindschedler findet sich bei der untersuchten Arbeit mit korrektem Verweis auf den gleichen Artikel in der neueren Ausgabe der EPIL. Die ersten beiden Sätze stimmen mit ihren Pendants in der Vorlage wörtlich mit jeweils einer, der dritte ohne Auslassung überein.

Sichter
Frangge, Klicken



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