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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 073 38 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:13:30 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Kalshoven 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 073, Zeilen: 37-43
Quelle: Kalshoven 2000
Seite(n): 1377; 1378, Zeilen: re. Sp., 46-47; li. Sp. 01-15
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die Haager Landkriegsordnung das

Verbot des Einsatzes von Mitteln und Methoden der Kriegsführung, die übermäßige Schädigung oder unnötiges Leiden verursachen, enthält. Das enthaltene Prinzip des Schutzes der Zivilbevölkerung beinhaltet immanent die Pflicht der Kriegführenden, zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten ebenso wie zwischen zivilen und militärischen Objekten zu unterscheiden. Die Zivilbevölkerung und die zivilen Objekte dürfen nicht Angriffsziele sein, im [Verlauf der militärischen Operationen sind sie zu schonen.]

With respect to relations between combatants, rules common to all theatres of war include the [Seite 1378] prohibition to employ means and methods of warfare of a nature to cause superfluous injury or unnecessary suffering [...]. The principle of protection of the civilian population logically entails an obligation upon belligerents to distinguish at all times between civilian and combatants, as well as between → civilian objects and → military objectives. [...] The civilian population [...] and civilian objects shall not be the object of attack; and in the conduct of military operations the belligerent parties are to take constant care to spare the civilian population [...] and civilian objects [...].
Anmerkungen

Dadurch, dass der Verfasser von einer zusammenfassenden Feststellung spricht, suggeriert er, es handele sich um seine eigene, während er – mit Auslassungen – weitgehend wortgetreu übersetzt. Eine Quellenangabe erfolgt erst auf der nächsten Seite am Ende des Absatzes; Art und Umfang der Übernahme werden so nicht kenntlich gemacht. Fortsetzung in Fragment 074 01.

Sichter
Frangge



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20111115173610